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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten
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[Patentgesetz]. AS 20XX
c. soweit ihr Gegenstand nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht.
Art. 57a
F. Bericht über1
den Stand der Das IGE sorgt für die Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts über den Technik Stand der Technik zur Anmeldung.
2Der Bericht wird auf der Grundlage der Patentansprüche und unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und gegebenenfalls der Zeichnungen erstellt.
3Das IGE kann auf eine Recherche über den Stand der Technik verzichten.
4Der Bundesrat regelt die Aufgaben des IGE bei der Ermittlung des Stands der Technik.
Art. 58
G. Änderung der 1
technischen Dem Anmelder ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Unterlagen Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern.2 Die technischen
Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der Anmeldung in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht.
Art. 58a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2 und 3
H. Veröffentli-1
chung von Das IGE veröffentlicht Anmeldungen:
Anmeldungen
c. gleichzeitig mit der Patentschrift, wenn die Entscheidung über die Erteilung des Patents vor Ablauf der Frist nach Buchstabe a wirksam wird.
2Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen, ferner die Zusammenfassung und den Bericht über den Stand der Technik. Ist der Bericht über den Stand der Technik nicht mit der Anmeldung veröffentlicht worden, so wird er so bald wie möglich gesondert veröffentlicht.
3Anmeldungen können in Englisch veröffentlicht werden, wenn die technischen Unterlagen einer Schweizer Erstanmeldung in Englisch erstellt wurden.
Art. 59
A. Prüfungsge-1
genstand Entspricht der Gegenstand der Anmeldung den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht oder
bloss teilweise, so teilt das IGE dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.
2Genügt die Anmeldung andern Vorschriften des Gesetzes oder der Verordnung nicht, so setzt das IGE dem Anmelder eine Frist zur Behebung der Mängel.
4–6Aufgehoben