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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten

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[Patentgesetz]. AS 20XX

5. Bundesgesetz vom 20. März 200917 über das Bundespatentgericht

Art. 1 Abs. 1

1Das Bundespatentgericht ist das erstinstanzliche Gericht des Bundes für Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate.

Art. 26 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4

1Das Bundespatentgericht ist ausschliesslich zuständig für:

a. Bestandes- und Verletzungsklagen sowie Klagen auf Erteilung einer Lizenz betreffend Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate;

2Es ist zuständig auch für andere Zivilklagen, die in Sachzusammenhang mit Patenten, Gebrauchsmustern und ergänzenden Schutzzertifikaten stehen, insbesondere betreffend die Berechtigung an solchen Schutztiteln oder deren Übertragung. ...

3Ist vor dem kantonalen Gericht vorfrageweise oder einredeweise die Nichtigkeit oder Verletzung eines Patents, eines Gebrauchsmusters oder eines ergänzenden Schutzzertifikates zu beurteilen, so setzt die Richterin oder der Richter den Parteien eine angemessene Frist zur Anhebung der Bestandesklage oder der Verletzungsklage vor dem Bundespatentgericht. …

4Erhebt die beklagte Partei vor dem kantonalen Gericht die Widerklage der Nichtigkeit oder der Verletzung eines Patents, eines Gebrauchsmusters oder eines ergänzenden Schutzzertifikates, so überweist das kantonale Gericht beide Klagen an das Bundespatentgericht.

Art. 29 Abs. 1

1In Verfahren betreffend den Bestand eines Patents, eines Gebrauchsmusters oder eines ergänzenden Schutzzertifikates können auch Patentanwältinnen oder Patentanwälte im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 200918 als Parteivertretung vor dem Bundespatentgericht auftreten, sofern sie den Patentanwaltsberuf unabhängig ausüben.

6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199019 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 24a Abs. 2 Bst. abis

2Als vergleichbare Rechte gelten:

abisGebrauchsmuster nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954.

17 SR 173.41

18 SR 935.62

19 SR 642.14