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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten
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[Patentgesetz]. BG AS 20XX
2Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen vor der Veröffentlichung der Patentanmeldung Einsicht in das Aktenheft gewährt wird. Er regelt insbesondere auch die Einsichtnahme in Patentanmeldungen, auf die vor deren Veröffentlichung nicht eingetreten worden ist, die abgewiesen oder zurückgenommen wurden.
Gliederungstitel vor Art. 66
3. Kapitel: Rechtsschutz
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz
Art. 67 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text
Art. 68
Betrifft nur den französischen Text
Art. 69 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text
Art. 71
Betrifft nur den französischen Text
Art. 73 Abs. 3
3Die Schadenersatzklage kann erst nach Erteilung des Patents angehoben werden; mit ihr kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seit er vom Inhalt der Patentanmeldung Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit dessen Veröffentlichung.
Art. 74 Ziff. 3 und 4 (betrifft nur den französischen Text) sowie Ziff. 6
Wer ein Interesse daran nachweist, kann auf Feststellung des Vorhandenseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tatbestandes oder Rechtsverhältnisses klagen, insbesondere:
6. dass der Kläger die Erfindung gemacht hat, die Gegenstand einer bestimmten Patentanmeldung oder eines bestimmten Patentes ist;