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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten

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[Patentgesetz]. BG AS 20XX

nalen Zusammenarbeit tätig sind und die mit Organisationen und Ämtern im Sinne von Absatz 3 zusammenarbeiten.

3. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196810 über das Verwaltungsverfahren

Art. 21 Abs. 1bis (betrifft nur den französischen und italienischen Text)

Art. 24 Abs. 2

2Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Bezug auf Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate gegenüber dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum zu wahren sind.

4. Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 über das Bundesverwaltungsgericht

Art. 24 zweiter Satz

… Sofern es die tatsächlichen Verhältnisse erfordern, gehört dem Spruchkörper bei Beschwerden nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 195412 (PatG) ein Richter oder eine Richterin mit technischen Kenntnissen an.

Art. 39 Abs. 1 (Betrifft nur den französischen Text), Abs. 2 und 2bis

2Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin zieht zu Zeugeneinvernah-

men, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.

2bisEr oder sie kann bei Beschwerden nach dem PatG13 jederzeit einen Richter oder

eine Richterin mit technischen Kenntnissen beiziehen.

Art. 39a Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache richtet sich nach Artikel 33a VwVG14. Bei Beschwerden nach dem PatG15 findet ausserdem Artikel 36 Absatz 3 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 200916 Anwendung.

10 SR 172.021

11SR 173.32

12SR 232.14

13SR 232.14

14 SR 172.021

15 SR 232.14

16 SR 173.41