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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten

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[Patentgesetz]. AS 20XX

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnittes

Art. 59e

II. Parteient-1

schädigung Jede Partei trägt die ihr erwachsenen Kosten.

2Das IGE kann aus Gründen der Billigkeit im Einspruchsentscheid eine andere Kostenverteilung bestimmen.

Art. 59f

III. Verfahren1

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

2Er kann vorsehen, dass die englische Sprache verwendet werden kann, wenn die Parteien zustimmen. Der Entscheid und verfahrensleitende Anordnungen werden in jedem Fall in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst.

Art. 60

A. Patentregister 1

Das Patent wird vom IGE durch Eintragung ins Patentregister erteilt.

2Der Bundesrat legt fest, welche Angaben im Patentregister eingetragen werden müssen.

3Im Patentregister sind ferner alle Änderungen im Bestand des Patentes oder im Recht am Patent einzutragen.

4Wenn das Patent in englischer Sprache veröffentlicht wird, werden der Titel der Erfindung und die Zusammenfassung in eine schweizerische Amtssprache übersetzt.

Art. 61 Randtitel, sowie Abs. 1 Bst. a und b

B. Veröffentli-1

chungen Das IGE veröffentlicht:

I. Betr. Patent- a. die Patentanmeldung mit den in Artikel 58a Absatz 2 aufgeführten Angaben; anmeldungen

und eingetragene

Patente b. die Eintragung des Patents ins Patentregister mit den nach Artikel 60 Absatz

2 eingetragenen Angaben

Art. 63 Absatz 2

2Diese enthält die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammenfassung und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie weitere nach Artikel 60 Absatz 2 eingetragene Angaben.

Art. 64

Aufgehoben

Art. 65 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

1Nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung darf jedermann in das Aktenheft Einsicht nehmen.