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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten
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[Patentgesetz]. AS 20XX
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnittes
Art. 59e
II. Parteient-1
schädigung Jede Partei trägt die ihr erwachsenen Kosten.
2Das IGE kann aus Gründen der Billigkeit im Einspruchsentscheid eine andere Kostenverteilung bestimmen.
Art. 59f
III. Verfahren1
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens.
2Er kann vorsehen, dass die englische Sprache verwendet werden kann, wenn die Parteien zustimmen. Der Entscheid und verfahrensleitende Anordnungen werden in jedem Fall in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst.
Art. 60
A. Patentregister 1
Das Patent wird vom IGE durch Eintragung ins Patentregister erteilt.
2Der Bundesrat legt fest, welche Angaben im Patentregister eingetragen werden müssen.
3Im Patentregister sind ferner alle Änderungen im Bestand des Patentes oder im Recht am Patent einzutragen.
4Wenn das Patent in englischer Sprache veröffentlicht wird, werden der Titel der Erfindung und die Zusammenfassung in eine schweizerische Amtssprache übersetzt.
Art. 61 Randtitel, sowie Abs. 1 Bst. a und b
B. Veröffentli-1
chungen Das IGE veröffentlicht:
I. Betr. Patent- a. die Patentanmeldung mit den in Artikel 58a Absatz 2 aufgeführten Angaben; anmeldungen
und eingetragene
Patente b. die Eintragung des Patents ins Patentregister mit den nach Artikel 60 Absatz
2 eingetragenen Angaben
Art. 63 Absatz 2
2Diese enthält die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammenfassung und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie weitere nach Artikel 60 Absatz 2 eingetragene Angaben.
Art. 64
Aufgehoben
Art. 65 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
1Nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung darf jedermann in das Aktenheft Einsicht nehmen.