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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten

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[Patentgesetz]. BG AS 20XX

b. von traditionellem Wissen indigener oder lokaler Gemeinschaften über genetische Ressourcen, zu dem der Erfinder oder der Anmelder Zugang hatte, sofern die Erfindung direkt auf solchem Wissen beruht.

2Ist die Quelle weder dem Erfinder noch dem Anmelder bekannt, so muss der Anmelder dies schriftlich bestätigen.

Art. 50 Abs. 1

1Die Erfindung ist in der Anmeldung so darzulegen, dass der Fachmann sie ausführen kann.

Art. 50a Abs. 3

3Die Erfindung gilt nur dann als im Sinne von Artikel 50 offenbart, wenn die Probe des biologischen Materials spätestens am Anmeldedatum bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist und die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung Angaben zum biologischen Material und den Hinweis auf die Hinterlegung enthält.

Art. 51 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text)

Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text)

Art. 56 Abs. 1 Bst. a (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b, Abs. 2 (Betrifft

nur den französischen Text) und Abs. 3

1Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem der letzte der folgenden Bestandteile eingereicht wird:

b. Angaben, anhand deren die Identität des Anmelders festgestellt werden kann;

3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Sprache, in der die Bestandteile nach Absatz 1 einzureichen sind, das Anmeldedatum und die Veröffentlichung, falls ein fehlender Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung nachgereicht wird, sowie den Ersatz der Beschreibung und der Zeichnungen durch einen Verweis auf eine früher eingereichte Anmeldung.

Art. 57

II. Bei Teilung1

der Anmeldung Eine Anmeldung, die aus der Teilung einer früheren hervorgeht, erhält deren Anmeldedatum:

a. wenn sie bei ihrer Einreichung ausdrücklich als Teilanmeldung bezeichnet wurde;

b. wenn die frühere Anmeldung zur Zeit der Einreichung der Teilanmeldung noch hängig war; und