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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten
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[Patentgesetz]. BG AS 20XX
Art. 5 Abs. 1–3
1Der Anmelder hat dem IGE den Erfinder schriftlich zu nennen.
2Die vom Anmelder genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung der Patentanmeldung und der Patenterteilung sowie in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt.
3Absatz 2 ist entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter ein vollstreckbares Urteil vorlegt, aus welchem hervorgeht, dass nicht die vom Anmelder genannte Person, sondern der Dritte der Erfinder ist.
Art. 6 Abs. 1 sowie Abs. 2 (Betrifft nur den französischen Text)
1Wenn der vom Anmelder genannte Erfinder darauf verzichtet, unterbleiben die in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Massnahmen.
Art. 7 Abs. 3 Einleitungssatz
3In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern:
Art. 7b Bst. a und b
Ist die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, so zählt diese Offenbarung nicht zum Stand der Technik, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:
a. auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers; oder
b. auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des Übereinkommens vom 22. November 19283 über die internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt hat, und er dies bei der Einreichung der Patentanmeldung erklärt und durch einen genügenden Ausweis rechtzeitig belegt hat.
Art. 12 Abs. 1
1Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren mit einer andern auf Patentschutz hinweisenden Bezeichnung in Verkehr setzt oder feilhält, ist verpflichtet, jedermann auf Anfrage hin die Nummer der Patentanmeldung oder des Patentes anzugeben, auf welche sich die Bezeichnung stützt.