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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten
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[Patentgesetz]. AS 20XX
Art. 140g
Das IGE erteilt das Zertifikat durch Eintragung desselben ins Register der ergänzenden Schutzzertifikate.
Art. 140h
H. Gebühren
Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Zertifikats sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren voraus.
Art. 140l Abs. 1
1Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Zertifikate, deren Eintragung ins Register der ergänzenden Schutzzertifikate sowie die Veröffentlichungen des IGE.
Art. 140m
Soweit die Bestimmungen über die Zertifikate keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des ersten und dritten Titels sinngemäss.
Gliederungstitel vor Art. 140n
2. Kapitel: Verlängerung der Dauer der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel
Art. 140o Abs. 2
2Wird die Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf das Gesuch nicht ein.
Art. 140p
Das IGE verlängert die Schutzdauer des Zertifikats durch deren Eintragung im Register der ergänzenden Schutzzertifikate.
Art. 140s Abs. 1
1Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Verlängerung der Schutzdauer der Zertifikate, deren Eintragung ins Register der ergänzenden Schutzzertifikate sowie die Veröffentlichungen des IGE.
Gliederungstitel vor Art. 140t
3. Kapitel: Pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
Art. 140v Abs. 2
2Wird die Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf das Gesuch nicht ein.