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Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 24 Seiten

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[Patentgesetz]. AS 20XX

Art. 35 Abs. 1 und 2 (Betrifft nur den französischen Text)

Art. 46a Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 Bst. d

1Hat der Anmelder oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom IGE angesetzte Frist versäumt, so kann er beim IGE die Weiterbehandlung beantragen.

2… Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls die Patentanmeldung vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.

4Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:

d. der Fristen für die Einreichung einer Patentanmeldung mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19);

Art. 47 Abs. 1

1Vermag der Anmelder oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Verordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.

Art. 48 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 3 (Betrifft nur den französischen Text)

1Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der die Erfindung im Inland gutgläubig während der folgenden Zeitabschnitte gewerbsmässig benützt oder dazu besondere Anstalten getroffen hat:

b. zwischen dem letzten Tag der Prioritätsfrist (Art. 17 Abs. 1) und dem Tag, an dem die Patentanmeldung eingereicht worden ist.

Gliederungstitel vor Art. 49

2. Kapitel: Die Patenterteilung

1. Abschnitt: Die Patentanmeldung

Art. 49 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz

1Wer ein Patent erlangen will, hat beim IGE eine Anmeldung einzureichen.

2Die Anmeldung muss enthalten:

Art. 49a Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und b und Abs. 2

1Die Anmeldung muss Angaben enthalten über die Quelle:

a. der genetischen Ressource, zu welcher der Erfinder oder der Anmelder Zugang hatte, sofern die Erfindung direkt auf dieser Ressource beruht;