Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten

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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Eine zeitliche Staffelung, innert der die Zuordnung der AHV-Nummer zu erfolgen habe, mache grundsätzlich Sinn.298 Die Fristen im Absatz 5 seien jedoch zu knapp bemessen, weshalb folgendes beantragt wird:299 «Die Kantone sorgen dafür, dass den im Hauptbuch bereits eingetragenen natürlichen Personen die AHV-Nummer innert folgenden Fristen zugeordnet wird: «a. (...) innert vier (...); b.(...) innert sieben Jahren (...); c. (...) innert zehn Jahren (...).»

Für den Kanton SZ sind die unterschiedlichen Fristen nicht nachvollziehbar. Es seien die Hauptbucheinträge, die vor dem 1. Januar 1948 erfolgten, zuerst anzugehen.300 Für das ZNK erscheine als nicht praktikabel die «Zuordnungsfrist» davon abhängig zu machen, wie alt ein Eintrag ist.301

Der Kanton TI sei daran, die derzeit eingesetzte Grundbuchsoftware durch eine neue zu ersetzen. Realistischerweise könne der operationelle Einsatz der AHV-Nummer im Kanton TI wegen den damit zusammenhängenden langwierigen und aufwändigen Arbeiten frühestens im Jahr 2025 beginnen. Dieser Umstand zwinge den Kanton, eine Verlängerung der Fristen zu beantragen.302

4.2.21 Artikel 164b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …: Zugang des Grundstücksuchdienstes zu den rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und Übermittlung von Daten an den Suchindex

4.2.21.1 Absatz 1

Die Frist zur Übermittlung des gesamten Datenbestands nach Artikel 34b Absatz 4 an den Suchindex des Grundstücksuchdienstes sei zu kurz, weshalb folgende Anträge gestellt werden: Verlängerung der Frist gemäss Artikel 164b Absatz 2 auf zwei303 bzw. drei

Jahre304»; um mindestens ein Jahr305 bzw. um zwei306, drei bis fünf Jahre.307

4.2.21.2 Absatz 2

Da die Kantone zur Einhaltung dieser Frist von Softwareherstellern abhängig seien, und diese zeitlich von der Entwicklung der Software des Dienstes für die landesweite Grundstücksuche anhänge, hätten es die Kantone nicht alleine in der Hand, diese Vorgabe einzuhalten. Der Kanton SZ fordert deshalb, dass diese Frist erst dann zu laufen beginne, wenn auf Bundesebene der Dienst für die landesweite Grundstücksuche funktionsfähig entwickelt worden sei.308

298 BL (S. 3).

299 BL (S. 3).

300 SZ (S. 2).

301 ZNK (S. 2).

302 TI (S. 4 f.).

303 ZG (S. 2).

304 BL (S. 3).

305 GE (S. 4).

306 KSG (S. 3).

307 VD (S. 4).

308 SZ (S. 2).