Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten

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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

und 3 nur dann einverlangen könne, wenn es die Person nach Artikel 23c Absatz 3 nicht mit ausreichender Sicherheit identifizieren könne.270

Der Kanton TG kritisiert Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3: es bestehe dafür keine Rechtsgrundlage und mit der gewählten Formulierung könnten alle des Schreibens unkundigen Personen kein Grundeigentum mehr erwerben.271 Art. 51 Abs. 1 eGBV sei praxisgerechter auszugestalten. Von einer zusätzlichen Einreichung einer Kopie des AHV-Versicherungsausweises sei in jedem Fall abzusehen.272 Da für die schriftliche Bestätigung auch keine Beglaubigung vorausgesetzt werde, können sich Fehler und Ungenauigkeiten einschleichen, weshalb Ziffer 3 zu streichen sei.273 Diese schriftliche Erklärung sei für den Anmeldenden mit zusätzlichem Aufwand verbunden, weshalb sie abzulehnen sei.274

Die neue Pflicht zum Einreichen einer Kopie des AHV-Ausweises bzw. einer schriftlichen Erklärung sei angesichts von Artikel 23b eGBV und den bereits bestehenden, gut ausgebauten kantonalen Datenbanken unnötig.275 Viele Kantone – wie etwa der Kanton Bern – führten bereits heute umfassende elektronische Datenbanken, in denen z.B. jede im Kanton steuerpflichtige Person mit Namen, Geburtsdatum, Steuernummer und AHV-Nummer eindeutig identifiziert ist.276 Die geplante Alternative zur Einreichung der Kopie des AHV-Ausweises, die einfach-schriftliche Erklärung, aus welcher der Geburtsort, der Familienname, die AHV-Nummer und die Vornamen der Eltern sowie bei Verheirateten der Ledignamen hervorgehen soll, mute eigenartig an und die Anwendungsfälle seien unklar.277

In der Grundbuchverordnung sei explizit festzuhalten, dass die AHV-Nummer «auf keinen Fall Eingang in öffentliche Urkunden finden darf».278 Die entsprechenden Massnahmen seien in den Grundzügen in der Verordnung zu regeln.279

Unklar sei, was die Urkundspersonen und Urkundsparteien dem Grundbuchamt einzureichen hätten, wenn die einzutragende Person noch keine AHV-Versicherungsnummer besitzt.280

4.2.20 Artikel 164a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …: Zuordnung der AHV-Nummern bereits im Hauptbuch eingetragener Personen

Vor dem Hintergrund, dass die Kantone zur Umsetzung der Gesetzesänderung ihre Grundbuchsoftware in mehrfacher Hinsicht anpassen müssten und durch diese Zusatzaufgabe der Personalaufwand in den Grundbuchämtern beeinflusst werde, sei ausreichend Zeit für die Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnungsänderung einzuplanen. Die in Artikel 164a enthaltenen Fristen seien nochmals kritisch auf ihre Realisierbarkeit zu überprüfen.281 Bei personell knapp dotierten Grundbuchämtern könne diese Bestimmung dazu führen,

dass die personellen Ressourcen leicht ausgebaut werden müssten, insbesondere im Bereich des Hilfspersonals.282

270 TI (S. 3).

271 TG (S. 3).

272 SNV (S. 4 f.), VbN (S. 3 f.).

273 CP (S. 4), CVAM (S. 4), USPI (S. 4).

274 HEV (S. 9 f.).

275 SNV (S. 4), VbN (S. 3 f.).

276 VbN (S. 3 f.).

277 SNV (S. 4), VbN (S. 3 f.).

278 AR (S. 5), LU (S. 2), SO (S. 4 f.), privatim (S. 4).

279 AR (S. 5), OW (S. 2), SO (S. 4 f.).

280 SNV (S. 4), VbN (S. 3 f.).

281 GL (S. 2), VD (S. 4), CP (S. 4), CVAM (S. 4), USPI (S. 4).

282 KSG (S. 2).