Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten
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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
wird folgender Antrag gestellt:144 «Das EGBA erstellt ein Verzeichnis der berechtigten Behörden, die von den Kantonen genehmigt werden muss. Es erteilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der berechtigten Behörde auf begründetes Gesuch der Behörde die individuelle Zugriffsberechtigung für den Grundstücksuchdienst.» Von den Vernehmlassungsteilnehmenden wird moniert, dass die Bestimmung eine Beteiligung der Kantone bei der Erteilung des Zugriffs vorzusehen habe.145
Im Hinblick auf Anfragen bei den Grundbuchämtern und im Sinne der Transparenz sei den Kantonen bzw. den Grundbuchämtern offenzulegen, welche Behörden in welchem Umfang Zugriff erhielten.146 In Artikel 34d sei mindestens zu regeln, ob eine Bekanntgabepflicht oder -möglichkeit besteht, und wenn ja, in welchem Umfang.147 Der Kanton TI schlägt vor,
Listen nach Rücksprache mit den Kantonen öffentlich zugänglich zu machen.148
Es wird gefordert, dass der Antrag auf Zugriff mit den gesetzlich zu erfüllenden Pflichten zu begründen sei.149 Bei der Prüfung der Berechtigung sei ein strenger Massstab anzulegen, insbesondere bei der Erteilung eines weitergehenden Zugangs sei Zurückhaltung zu üben,150 gerade auch hinsichtlich der Anzahl berechtigten Mitarbeitenden.151 Dementsprechend unterbreitet der HEV folgenden Ergänzungsvorschlag: «Das EGBA erteilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der berechtigten Behörde auf begründetes Gesuch der Behörde die individuelle Zugriffsberechtigung für den Grundstücksuchdienst und die Grundbuchdaten gemäss Art 26 Abs. 1 Buchstabe a. Ersucht die Behörde um eine Zugriffsberechtigung auf Angaben gemäss Art. 26 Abs. 1 Buchstabe b, hat sie dies mit einem besonderen Interesse glaubhaft zu begründen. Das Gesuch muss die Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enthalten, die die Zugriffsberechtigung erhalten sollen.».152
Von zwei Notariatsverbänden wird gefordert, den Urkundspersonen unter Berücksichtigung ihrer hoheitlichen Tätigkeit die Zugriffsberechtigung auf den Grundstücksuchdienst zu erteilen.153 Zwei Kantone empfinden es als unklar, ob auch Akteuren im wirtschaftlichen Bereich für den Zugang in Frage kommen.154 Nach Ansicht des Kantons VS dürfe der Begriff der berechtigten Behörde nur öffentliche Verwaltungen im engeren Sinne umfassen, andernfalls sei eine Mitwirkung und Zustimmung der Kantone zu fordern.155
Das Verfahren zur Erteilung einer Zugriffsberechtigung wird z. T. als zu kompliziert156 bzw. als zu unflexibel157 empfunden. Ein begründetes Gesuch sei nur einmal durch eine be-
144 NE (S. 3).
145 JU (S. 2), NE (S. 3), VS (S. 1).
146 BL (S. 4), GE (S. 2 f.).
147 TG (S. 1).
148 TI (S. 4).
149 CP (S. 3), CVAM (S. 3), USPI (S. 3).
150 AR (S. 4), LU (S. 2), SO (S. 3), HEV (S. 8), privatim (S. 3), UNIL (S. 1).
151 AR (S. 4), SO (S. 3), privatim (S. 3).
152 HEV (S. 8).
153 SNV (S. 2 f.), VbN (S. 2).
154 TI (S. 4), VS (S. 1 f.).
155 VS (S. 1 f.).
156 KBKS (S. 2).
157 SNV (S. 2), VbN (S. 2).