Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten

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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Klarheit halber45 bzw. aus Gründen der Transparenz in der Verordnung aufgeführt werden.46 Sollte die Verwendung der AHV-Nummer zur Erfüllung einer Aufgabe bloss dienlich sein, jedoch nicht unbedingt nötig, sei die Verknüpfung der AHV-Nummer mit Einträgen anderer Register nicht verhältnismässig und habe zu unterbleiben.47 Analoges gelte für die Verknüpfung der Einträge im Personenidentifikationsregister mit Einträgen anderer Register.48 Zudem sei zu regeln, welche weiteren Daten zu den einzelnen Personen im Personenidentifikationsregister erfasst würden.49 Um eine ungewollte und unzulässige Bekanntgaben der AHV-Nummern zu vermeiden, sei die Möglichkeit der Verwendung der AHV-Nummer in Hilfsregistern nochmals auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls zu streichen.50 Der HEV stellt Nutzen und Zulässigkeit der Verwendung der AHV-Nummer in anderen Hilfsregistern kritisch in Frage und beantragt folgende Anpassung: «Die AHV-Nummer wird weder im Hauptbuch noch im Tagebuch geführt».51

Mit Blick auf die besonderen Anforderungen an den Schutz der AHV-Nummer sei es angezeigt, diese ausschliesslich im Personenidentifikationsregister zu führen und im Übrigen mit Verknüpfungen zu arbeiten. In Artikel 23a Absatz 1 sei der zweite Satz zu streichen, und stattdessen in Absatz 2 der zweite Satz folgendermassen zu ergänzen: «Sie können mit Einträgen anderer Register des Grundbuchs und mit Hilfsregistern verknüpft werden».52

4.2.5.3 Absatz 3 Buchstabe a

Der Kanton BE fordert die Führung des Ledignamens im Personenidentifikationsregister, da diese Angabe ein grundlegendes Merkmal zur Identifizierung einer natürlichen Person sei.53

4.2.5.4 Absatz 3 Buchstabe c

Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sei zu definieren, welche weiteren Daten zu den einzelnen Personen im Personenidentifikationsregister erfasst werden.54

4.2.6 Artikel 23b Datenquellen

Begrüsst wird, dass den Grundbuchämtern Zugriff auf die jeweils aktuellen Personendaten bei der ZAS gewährt wird.55

4.2.6.1 Buchstabe a

Den Kantonen sei für den Aufbau der Schnittstelle zur ZAS und den damit zusammenhängenden Arbeiten genügend Zeit einzuräumen. Dies sei bei der Festlegung des Zeitplans zu berücksichtigen56 bzw. die Inkraftsetzung der Verordnungsrevision zwingend mit den Kantonen abzusprechen.57

45 LU (S. 2), privatim (S. 2).

46 AR (S. 2 f.), SO (S. 2), privatim (S. 2).

47 SO (S. 2), privatim (S. 2).

48 AR (S. 3) SO (S. 2), privatim (S. 2).

49 LU (S. 2).

50 GL (S. 1).

51 HEV (S. 5).

52 BE (S. 2).

53 GE (S. 4).

54 AR (S. 3), LU (S. 2), SO (S. 2), privatim (S. 2).

55 NW (S. 1).

56 NW (S. 1).

57 BL (S. 2).