Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten

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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

4.2.6.2 Buchstabe b

Es wird grundsätzlich begrüsst, dass die AHV-Nummer über andere Datenquellen abgefragt werden dürfe, die die ZAS als geeignet einstuft. Dies ermögliche die Verwendung bereits bestehender Anbindungen an kantonale Datenbanken.58

Teilweise wird jedoch auch gefordert, die zulässigen Datenquellen aus datenschutzrechtlichen Gründen abschliessend zu regeln.59

4.2.7 Artikel 23c Zuordnung der AHV-Nummer

Die Sachüberschrift sei wie folgt anzupassen: «Zuordnung der AHV-Nummer im Bearbeitungsverfahren».60

Vom HEV wird beantragt, in Artikel 23c eine Verifizierung der AHV-Nummern vorzusehen.61

4.2.7.1 Absatz 2

Der Kanton NE weist darauf hin, dass es im Hinblick auf die Erfassung von AHV-Nummern von grösster Bedeutung sei, dass die Suchmasken zu den vorgesehenen Schnittstellen in die Softwareumgebung der Grundbuchverwalter integriert sind.62

4.2.7.2 Absatz 3

Die in Artikel 23c Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Möglichkeiten sind gemäss den eingegangenen Stellungnahmen zwar zweckmässig, weitere, nicht näher definierte Abklärungen dagegen nicht, da dies unverhältnismässig wäre.63 Die zusätzlichen Abklärungsmöglichkeiten des Grundbuchamtes seien deshalb abschliessend zu regeln, weshalb die Formulierung «namentlich» zu streichen64 bzw. mindestens zu definieren sei.65

Die Verpflichtung der Grundbuchämter, zusätzliche Abklärungen zu treffen, stösst auf Ablehnung, teilweise aus haftungsrechtlichen Überlegungen.66 Bei Unklarheiten seien die Rechteinhaber zu verpflichten, die Abklärungen mit der ZAS vorzunehmen.67

4.2.7.3 Absatz 3 Buchstabe a

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz sei der Prozess zur Umsetzung von Artikel 23c Absatz 3 Buchstabe a vor Inkrafttreten der Regelung festzulegen und bekannt zu machen.68 Von zwei Vernehmlassungsteilnehmenden wird gefordert, die Grundzüge der Zusammenarbeit bzw. des Verifizierungsprozesses in der GBV zu regeln.69

58 BL (S. 2).

59 AR (S. 3), SO (S. 2), privatim (S. 2).

60 AR (S. 3), KSG (S. 2).

61 HEV (S. 6).

62 NE (S. 1).

63 AR (S. 3), SO (S. 3), privatim (S. 3).

64 AR (S. 3), SO (S. 3).

65 ZG (S. 1), privatim (S. 3).

66 AG (S. 1), NE (S. 1), ZH (S. 2), HEV (S. 5 f.).

67 AG (S. 1).

68 AR (S. 3), SO (S. 3), privatim (S. 3).

69 ZH (S. 3), HEV (S. 5 f.).