Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht

Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Abhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision werde es für den Kanton Tessin aufgrund der anstehenden Ablösung der alten Grundbuchführungssoftware mit einem neuen Produkt nicht möglich sein, die vorgesehenen Fristen einzuhalten.283

4.2.20.1 Absatz 1

Es wird darauf hingewiesen, dass der beim Grundbuchamt anfallende Aufwand für die umfassende Zuordnung der AHV-Nummern insbesondere auch davon abhängig sei, inwiefern die Übernahme der von der ZAS zurückgemeldeten AHV-Nummern automatisiert werden könne.284 Erweise sich eine automatische Übernahme als unmöglich oder kompliziert, könne die Eintragung der AHV-Nummer innerhalb der Fristen von Artikel 164a ORF nicht

gewährleistet werden.285 Soweit kein automatisierter Abgleich erfolgen könne, werde die Pflicht des Grundbuchamts, auch den bereits eingetragenen Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber von Amtes wegen ihre AHV-Nummer zuzuordnen abgelehnt.286

4.2.20.2 Absatz 2 Satz 2

Die statuierte Jahresfrist wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden als zu kurz erachtet.287 Daher werden folgende Anträge gestellt: «Festsetzung der Frist gemäss Artikel 164a Absatz 2 auf drei Jahre. 288». Einige Kantone verlangen eine Verlängerung der Frist um mindestens ein Jahr289 bzw. um drei bis fünf Jahre.290

4.2.20.3 Absatz 3

Die Automatisierung wird vom Kanton NE in Frage gestellt; insbesondere sei unklar, welche Haftungsregelungen für den Fall vorgesehen seien, dass Schäden im Zusammenhang mit den von der ZAS gelieferten Informationen entstünden.291

4.2.20.4 Absatz 5

Aufgrund des unverhältnismässig grossen Aufwands sei davon abzusehen, dem Grundbuchamt die Pflicht aufzuerlegen, nicht automatisierte Zuordnungen der AHV-Nummer von Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern nachträglich vorzunehmen.292 Die Fristen seien auch deutlich zu kurz.293, weshalb teilweise eine Verlängerung sämtlicher Fristen um mindestens ein Jahr294, bzw. um drei bis fünf295 Jahre296 beantragt werde.

Die Fristen seien unter Berücksichtigung des Umfangs der Datenmenge festzulegen und es sei auf jeden Fall zu vermeiden, dass das Tagesgeschäft der Grundbuchämter darunter leide.297

283 TI (S. 4 f.).

284 AG (S. 1 f.), ZH (S. 5).

285 AG (S. 1 f.), JU (S. 1).

286 AG (S. 1 f.).

287 BL (S. 3).

288 BL (S. 3).

289 GE (S. 6).

290 VD (S. 4).

291 NE (S. 1).

292 AG (S. 2).

293 AG (S. 2.), FR (S. 3).

294 GE (S. 4).

295 ZG (S. 2).

296 VD (S. 4).

297 CP (S. 4), CVAM (S. 4), USPI (S. 4).