Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten
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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
4.2.13.3 Absatz 3
Gemäss dem Kanton FR ist der Ausdruck «gesamter Datenbestand» nicht verständlich.130 Vom Kanton ZH wird gefordert, zu konkretisieren, welche Änderungen die Pflicht zu einer Neulieferung auslösen.131
4.2.13.4 Absatz 4
Es sei wichtig, den Kantonen die Wahlfreiheit hinsichtlich der Verschlüsselung zu gewähren.132 Aus sicherheitstechnischen Überlegungen sei aber die Übermittlung der Daten in anonymisierter Form der Anonymisierung durch den Suchdienst vorzuziehen.133 Mit Blick auf den damit verbundenen Aufwand sei dies durch die Kantone zu gegebener Zeit im Einzeln noch näher zu prüfen.134 Vom Kanton ZH wird hinterfragt, ob das statuierte «Wahlrecht» vor datenschutzrechtlichen Grundsätzen standhalte; andererseits sei die Notwendigkeit einer Verschlüsselung der Daten durch die Kantone mit kostenverursachender Ressourcenbindung verbunden.135 Für die FDER ist nicht restlos klar, wer für die Implementierung der Datenanonymisierung zuständig ist.136
4.2.13.5 Absatz 5
Die Zuständigkeitsregelung, wonach das EJPD und das VBS die technischen Einzelheiten gemeinsam regeln würden, wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst.137
4.2.14 Artikel 34d Zugriffsberechtigung im Allgemeinen
Der Titel der Bestimmung könnte dahingehend verstanden werden, dass auch Private informiert werden dürften, weshalb er entsprechend Artikel 949c ZGB anzupassen sei.138
4.2.14.1 Absatz 1
Dem Kanton BL erscheint es zielführend, dass das EGBA zentral über die Zugriffsberechtigung entscheiden soll.139 Die Definition der «berechtigten Behörde» sei jedoch unpräzise und gäbe dem EGBA einen zu weiten Ermessensspielraum.140 Teilweise wird die Zuständigkeit des EGBA als Eingriff in die kantonalen Kompetenzen aufgefasst.141
Zwischen Zugriffsbefugnis auf Stufe Grundstücksuchdienst und Befugnis auf kantonaler Ebene, einen Registerauszug herausverlangen zu dürfen, könne sich eine Abweichung ereignen.142 Die Kantone GE und NE fordern ein gemeinsames Konzept von Bund und Kantonen zur Bestimmung der berechtigten Behörden und ihrer Zugangsrechte. Dabei sei jede Änderung des Konzepts den Kantonen zur Zustimmung zu unterbreiten.143 Vom Kanton NE
130 FR (S. 2).
131 ZH (S. 4).
132 GE (S. 2).
133 AR (S. 4), KSG (S. 3).
134 AR (S. 4).
135 ZH (S. 4).
136 FDER (S. 2).
137 SO (S. 3), privatim (S. 3).
138 TG (S. 1).
139 BL (S. 4).
140 JU (S. 2), NE (S. 2 f.), TI (S. 4), VS (S. 1).
141 GE (S. 2), NE (S. 2 f.), VD (S. 2 f.).
142 GE (S. 2).
143 GE (S. 3).