Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten

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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Abfragen kaum an Privatpersonen weiterverrechnet werden könnten.209 Den berechtigten Behörden der Kantone entstünden durch den Grundstücksuchdienst (zusätzliche) hohe Kosten, welche diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiterverrechnen würden.210 Bei den Grundbuchdaten handle es sich um Daten der Kantone, und diese erhielten für die Zurverfügungstellung keine Entschädigung.211 Angesichts dieses Umstands und des zu erwartenden erheblichen Abrechnungsaufwands stelle sich letztlich die Frage, ob nicht auf eine Gebührenerhebung zu verzichten sei.212 Der Kanton SG beantragt ausdrücklich, auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten.213 Die Erhebung von Gebühren wird zum Teil als eine finanzielle Bestrafung aufgefasst.214 Die Kantone würden die Kontrolle über den Zugang zu den Daten verlieren,215 die Haftung für die Grundbuchführung liege jedoch weiterhin ausschliesslich bei den Kantonen.216 Die Kosten für den Unterhalt der Schnittstellen sowie für die Daten- und Zugriffspflege217 hätten die Kantone zu tragen,218 die zudem die Qualität und das Funktionieren des Systems überwachen müssen,219 und zur Nutzung der eigenen Daten auch noch Gebühren bezahlen müssten,220 für ein System, das eher den Bedürfnissen des Bundes diene.221

Kosten und Nutzen der landesweiten Grundstücksuche bei der vom Bundesrat vorgeschlagenen Umsetzung stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander.222 Von einem Kanton wird darum gebeten, eine alternative Finanzierungs- oder Abrechnungsmethode in Betracht zu ziehen.223 Der Kanton GR macht geltend, dass den Kantonen und Grundbuchämtern für die Erweiterung der Grundbuchsysteme keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen bzw. dass der Bund diese zu übernehmen habe.224 Es müsse eine gerechtere Verteilung entwickelt werden. Ein Teil der Kosten, Entwicklung und Wartung des Systems sei vom Bund zu tragen.225

Ebenfalls auf Ablehnung gestossen sind die vorgeschlagenen Modalitäten der Gebührenordnung.226 Zusatzbestimmungen sollen die Bundesbehörden dazu verpflichten, die Gebühren für die eigenen Abfragen zu begleichen, andererseits sollte das EGBA die Hälfte aller Gebühreneinnahmen (oder einen angemessenen Anteil davon) an die Kantone zu gleichen Teilen rückerstatten. Nach Artikel 3 der Allgemeinen Gebührenverordnung (SR 172.041.1) erhebe die Bundesverwaltung keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und

209 AG (S. 2), TI (S. 4).

210 GR (S. 3).

211 FR (S. 2), GE (S. 5), GR (S. 3), NE (S. 3), TI (S 4), VD (S. 4).

212 ZH (S. 4).

213 SG (S. 1 f.).

214 FR (S. 2), GR (S. 3), NE (S. 3), SG (S. 1 f.), SZ (S. 2), VD (S. 4), VS (S. 3).

215 VD (S. 4).

216 FR (S. 2).

217 SZ (S. 2).

218 FR (S. 2), GE (S. 3), GR (S. 3), NE (S. 3), SZ (S. 2), VD (S. 4).

219 FR (S. 2), GR (S. 3), NE (S. 3), TI (S. 4).

220 NE (S. 3).

221 GE (S. 3).

222 SVP (S. 2), GR (S. 3), HEV (S. 10).

223 JU (S. 2 f.).

224 GR (S. 1).

225 VS (S. 3).

226 GE (S. 5), VD (S. 4).