Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht
Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
4.2.19 Artikel 51 Anmeldungsbelege
4.2.19.1 Absatz 1 Buchstabe a
Begrüsst wird die Streichung des letzten Teilsatzes von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a GBV, nämlich die Vorgabe, dass nach Erfassung der Personalien die Kopie des Passes oder der Identitätskarte zu vernichten sei.256
Gegen die Aufbewahrung von Ausweiskopien und schriftlichen Erklärungen nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 bestünden grundsätzlich keine Einwände.257 Allerdings könne gemäss Artikel 28 Absatz 2 der geltenden GBV gewissen Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die Belege gewährt werden; in Ausweiskopien oder schriftliche Erklärungen nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 soll aber niemand im Abrufverfahren Einsicht erhalten. Es sei daher zu prüfen, dies in der Grundbuchverordnung explizit vorzusehen.258
Für die Kantone FR und TI ist unklar, ob die Grundbuchämter (trotzdem) die Befugnis haben, die Dokumente zu vernichten, wenn sie der Ansicht sind, dass es nicht notwendig ist, sie aufzubewahren.259 Unklar sei sodann, ob sich diese Regelung auch auf die Belege nach Ziffern 2 und 3 erstrecke.260
Die Streichung des letzten Teilsatzes von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a GBV wird wegen datenschutzrechtlichen Bedenken kritisiert bzw. stösst auf Ablehnung.261 Sollten die Dokumente nicht sofort nach der zweifelsfreien Identifizierung einer Person vernichtet werden, sei eine verhältnismässige Aufbewahrungsfrist vorzusehen.262
4.2.19.2 Absatz 1 Ziffer 2 und 3
Die Ergänzungen in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a werden vom Kanton BL ausdrücklich begrüsst.263 Der Umstand, dass die fehlenden Belege keinen Abweisungsgrund darstellen, dürfe nicht dazu führen, dass das Grundbuchamt von Amtes wegen Abklärungen zu treffen habe.264
Es würde aber genügen, müssten die Grundbuchämter die zusätzlichen Unterlagen nicht in jedem Fall einverlangen, sondern nur in Zweifelsfällen,265 weshalb folgende Änderung von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 beantragt werde:266 «Zusätzlich kann [eine Kopie des Versicherungsausweises oder eine schriftliche Erklärung] einverlangt werden».
In Ziffer 2 sei zu präzisieren, dass es sich um die Kopie des «aktuellen» Versicherungsausweises handeln müsse.267 Die Formulierung von Ziffer 2 sei zu eng: Die Beilage einer Kopie der Versichertenkarte der Krankenkasse habe zu genügen, da aus dieser die AHV-Nummer ebenfalls ersichtlich sei.268 Es sei zu verdeutlichen, ob die Ziffern 1 – 3 kumulativ oder alternativ seien.269 Weiter sei klarzustellen, ob das Grundbuchamt die Belege nach den Ziffern 2
256 GL (S. 2), ZH (S. 5).
257 KSG (S. 3).
258 AR (S. 5), KSG (S. 3).
259 FR (S. 3), TI (S. 3).
260 TI (S. 3).
261 AG (S. 2), TG (S. 3), HEV (S. 10), ZNK (S. 2).
262 AR (S. 5), SO (S. 4 f.), privatim (S. 4 f.).
263 BL (S. 3).
264 BL (S. 3).
265 BS (S. 2), ZNK (S. 2).
266 BS (S. 2).
267 FR (S. 3).
268 KSG (S. 3).
269 FR (S. 3), TI (S. 3), ZH (S. 5).