Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten

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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

1 Allgemeines

Das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf der revidierten Grundbuchverordnung vom 23. September 2012 (GBV)1 «AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche» dauerte vom 14. Oktober 2020 bis zum 1. Februar 2021. Zur Teilnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte, Berggebiete und der Wirtschaft sowie weitere interessierte Organisationen.

Stellung genommen haben 25 Kantone, vier politische Parteien, 21 Organisationen und weitere Teilnehmende. Insgesamt gingen damit 50 Stellungnahmen ein.

Vier Organisationen haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.2

2 Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen

Die Liste der Kantone, Parteien, Organisationen und weiterer Teilnehmender, die geantwortet haben, ist im Anhang zu finden.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Personenidentifikator im Grundbuch

Zur Umsetzung von Artikel 949b (Personenidentifikator im Grundbuch) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)3 sollen im Grundbuch erfasste natürliche Personen künftig grundsätzlich mittels AHV-Nummer identifiziert werden. Die revidierten Bestimmungen der Grundbuchverordnung konkretisieren die Vorgehensweise der Grundbuchämter bei der Zuordnung der AHV-Nummer.

Die AHV-Nummer soll in einem besonderen Hilfsregister geführt werden, das mit dem jeweiligen Grundbucheintrag in Bezug gesetzt ist. Die AHV-Nummer wird öffentlich nicht sichtbar sein.

3.2 Landesweite Grundstücksuche

Das zweite Anliegen der Vorlage betrifft die landesweite Grundstücksuche nach Artikel 949c ZGB: Berechtigte Behörden sollen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugang zur Information, ob und welche Rechte einer bestimmten Person an Grundstücken zustehen, haben. Die revidierte Grundbuchverordnung beinhaltet diesbezüglich im Wesentlichen folgenden Punkte: den Gegenstand der Suche, die Berechtigung zur Suche, den Detaillierungsgrad der abgerufenen Informationen sowie die Organisation des Dienstes für die landesweite Grundstücksuche (Grundstücksuchdienst). Es werden keine vollständigen Grundbuchauszüge abgerufen werden können. Der Grundstücksuchdienst soll durch den Bund betrieben und mittels Gebühren finanziert werden.

1 SR 211.432.1.

2 KKJPD, SAGV, SVR, TS.

3 SR 210.