Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten
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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewährten.227 Der Bund habe zu garantieren, dass die Kantone die Daten für ihre Zwecke kostenlos nutzen könnten.228
Im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe für die kantonalen Verwaltungen habe der Grundstücksuchdienst unentgeltlich zu sein.229 Es sei problematisch, dass innerhalb des Sozialversicherungsrechts (v. a. im Bereich Ergänzungsleistungen) überhaupt Gebühren anfallen sollen. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 ELG (SR 831.30) i.V.m. Art. 32 ATSG (SR 830.1) seien Datenbeschaffungen bei Weigerung der versicherten Person kostenlos zu erteilen. Aus diesem Grund sei in der GBV aufzunehmen, dass Suchanfragen von Behörden des Sozialversicherungsrechts kostenlos bleiben.230
4.2.18.1 Absatz 1
Der SGem begrüsst die Rechnungstellung an die Kantone, weil damit der Aufwand bei der Gebührenerhebung minimiert werden könne.231
Es sei angebracht, in Artikel 34h ausdrücklich zu regeln, dass der Grundstücksuchdienst auch durch Bundesbehörden benutzt werden wird, und dass die Gebühren in diesem Umfang durch den Bund getragen werden.232 Es sei eine einheitliche Gebührenregelung für Zugriffe auch durch ausserkantonale Behörden einzuführen, wobei sicherzustellen sei, dass diese Gültigkeit habe, unabhängig davon, über welchen digitalen Dienst der Zugriff erfolgt.233
Das vorgeschlagene Modell der Gebührenerhebung wirke nicht praxisnah234 und wird daher abgelehnt.235 Ein jährlich variierender Gebührenansatz pro Abfrage erschwere die Budgetierung sowie die fortlaufende Weiterverrechnung unnötig bzw. verunmögliche sie sogar.236 Einerseits verstosse es gegen das Prinzip der Kostentransparenz, andererseits verunmögliche es jede Weiterverrechnung bzw. deren korrekte Belastung in der Betriebsbuchhaltung der Kantone. Die Gebühren seien daher pro Suchanfrage auszuweisen und der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Behörde – nach dem Verursacherprinzip237– zeitnah in Rechnung zu stellen,238 d. h. direkt den Behörden in Rechnung zu stellen, welche den Grundstücksuchdienst nutzen.239 Es sei keine «Gebühr des Kantons», sondern eine Gebühr pro Abfrage festzulegen.240 Der Kanton VS erachtet die zentrale Abrechnung von Gebühren allein gegenüber den Kantonen als unzulässig. Die Gebühren müssten auf die Benutzer verteilt werden, Artikel 34h sei entsprechend zu überarbeiten.241 Der Kanton GR erachtet die Delegation des Inkassos der Gebühren an die Kantone als nicht akzeptabel.242 Die Gebührenregelung erscheine ein wenig praxisfremd und wälze den gesamten Aufwand auf die Kantone ab. Zudem stelle sich die Frage, ob Bundesbehörden einen unentgeltlichen Zugriff erhielten.243
227 SG (S. 2 f).
228 NE (S. 3).
229 VD (S. 4).
230 TG (S. 2 f.).
231 SGem (S. 2).
232 CP (S. 4), CVAM (S. 4), USPI (S. 4).
233 SIX (S. 2).
234 GL (S. 2).
235 BL (S. 4), JU (S. 2 f.), VD (S. 4), VS (S. 2).
236 KBKS (S. 2).
237 TG (S. 2).
238 BL (S. 4).
239 AR (S. 5), FR (S. 2), GR (S. 3), LU (S. 2), TG (S. 2), TI (S. 4), VD (S. 4), ZH (S. 4 f.), KSG (S. 3).
240 AR (S. 5), KSG (S. 3).
241 VS (S. 2).
242 GR (S. 3).
243 SNV (S. 3), VbN (S. 3).