Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten
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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Vom Kanton GE wird der Nutzen bzw. der Bedarf der Erstellung eines Suchindexes in Frage gestellt. Angesichts der an das Genfer Grundbuchamt gestellten Auskunftsbegehren – die fast ausschliesslich von Bundesbehörden ausgingen – sei zu bezweifeln, ob die im erläuternden Bericht getroffene Annahme zur Anzahl Anfragen pro Monat begründet seien.118
Vom HEV wird die Führung eines anonymisierten Suchindexes abgelehnt, weil befürchtet wird, dass die datenschutzrechtlichen Risiken nicht berücksichtigt worden seien.119
4.2.12.5 Absatz 4 Buchstabe a
Entsprechend den Anträgen unter Artikel 34a, sei nur eine Suche durch natürliche Personen zuzulassen.120
4.2.13 Artikel 34c Zugang des Grundstücksuchdienstes zu den rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und Übermittlung von Daten an den Suchindex
4.2.13.1 Absatz 1
Angesichts der grossen Menge an zu verarbeitenden Daten seien in Zusammenarbeit mit den Grundbuchämtern Testphasen vorzusehen.121 Die Schnittstelle gemäss Artikel 34c Absatz 1 sei landesweit bzw. nach eCH zu standardisieren.122
4.2.13.2 Absatz 2
Mit einer Anpassung der Bestimmung Artikel 34c Absatz 2 könnte eine «zeitnahe» (statt sofortige) Datenübermittlung ermöglicht und mit den zeitversetzten Anfragen in Rand- und Nachtzeiten die Infrastruktur besser ausgenutzt werden.123
Der technische Support durch den Informatikdienst des Kantons könne nur im Rahmen der Verfügbarkeit dieses Dienstes gewährleistet werden.124 Die Regelung von Absatz 2 sei durch Absatz 1 bereits abgedeckt; die Formulierung von Absatz 2 sei im Übrigen zu absolut und daher zu streichen.125 Es sei näher zu definieren, was unter einem «Mindestmass an technischem Support» zu verstehen sei126, auch hinsichtlich der konkreten Zuständigkeiten, der Ressourcenbindung sowie der Frage der Verrechnung von Dienstleistungen zwischen Bund und Kantonen.127 Für die Gewährleistung des Benutzersupports sowie für die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit des Systems sollte der Bund mindestens mitverantwortlich sein,128 weshalb folgender Antrag gestellt werde:129 «Das EGBA stellt den technischen Support während den Öffnungszeiten ihrer Grundbuchämter sicher.»
118 GE (S. 2).
119 HEV (S. 7).
120 ZG (S. 1), CP (S. 3), CVAM (S. 3), HEV (S. 6 f.), USPI (S. 2 f.).
121 CP (S. 3), CVAM (S. 3), USPI (S. 3).
122 ZH (S. 3).
123 eGOV (S. 2).
124 JU (S. 2).
125 BS (S. 3).
126 BL (S. 1).
127 ZH (S. 3 f.).
128 VD (S. 3).
129 NE (S. 3).