Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten

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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

4.2.8 Artikel 23d Periodische Überprüfung

4.2.8.1 Absatz 1

Die periodische Überprüfung der erfassten AHV-Nummern wird mit Blick auf den Grundsatz der Datenrichtigkeit begrüsst, und sei durch geeignete organisatorische und/oder technische Massnahmen sicherzustellen.80 Der HEV erachtet die periodische Überprüfung der Richtigkeit der erfassten AHV-Nummern als sachgerecht, äussert jedoch hinsichtlich des zusätzlichen Aufwands für die Grundbuchämter Bedenken.81 Der Kanton GE beantragt – entsprechend der Stossrichtung der Revision des AHVG – die periodische Überprüfung auf die AHV-Nummer zu beschränken.82

In der französischsprachigen Fassung des Entwurfes sollte «reprend du registre» durch «dans le registre» ersetzt werden.83 Teilweise wird von Grundbuchämtern die Frage gestellt, ob sie gegebenenfalls auch Korrekturen an den dazugehörigen Personendaten zu übernehmen haben.84 Unklar sei, wie das Grundbuchamt von den Ergebnissen der periodischen Überprüfung Kenntnis erhält; dem Grundbuchamt seien periodisch paketweise Mutationen zuzuspielen, die dieses daraufhin in das Personenidentifikationsregister bzw. sein Grundbuchsystem übernehmen soll.85 Eine periodische Überprüfung der AHV-Nummer habe automatisiert zu erfolgen.86 In klaren Fallkonstellationen habe sie sogar zwingend automatisiert zu erfolgen, weshalb der Absatz wie folgt zu ergänzen sei: «In klaren Fallkonstellationen erfolgt die Aktualisierung des Personenidentifikationsregisters automatisch»87. Unklar sei, ob die Aktualisierungen ausschliesslich im Personenidentifikationsregister ersichtlich sein sollen.88

Teilweise besteht Unklarheit hinsichtlich der Entlastung von der Pflicht nach Artikel 23d, falls die Personendaten aus einer Datenquelle nach Artikel 23b Buchstabe b stammen (die ihrerseits ihre Daten regelmässig mit der ZAS abgleicht).89

4.2.9 Artikel 23e Technische Einzelheiten

4.2.9.1 Buchstabe b

Der Kanton JU weist darauf hin, dass ein eine automatisierte Übernahme ermöglichendes System so zu gestalten sei, dass die damit einhergehenden Kosten so tief wie möglich gehalten würden.90

4.2.9.2 Buchstabe c

Die Mutationen im Personenidentifikationsregister seien nachvollziehbar zu dokumentieren, auch falls die geänderten Daten über eine Schnittstelle zur ZAS abgerufen würden.91 Der

80 AR (S. 3), SO (S. 3 f.), privatim (S. 3).

81 HEV (S. 6).

82 GE (S. 1).

83 GE (S. 1).

84 Bedag (S. 2).

85 ZH (S. 3).

86 AG (S. 1).

87 ZG (S. 1).

88 BL (S. 2).

89 Bedag (S. 2).

90 JU (S. 1).

91 AR (S. 4), SO (S. 4), privatim (S. 4).