Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten

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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Soweit der Grundstücksuchdienst nur durch diejenigen Behörden in Anspruch genommen werden dürfe, die die AHV-Nummer systematisch verwenden dürfen, erscheine die Präzisierung im Absatz 3 wenig angebracht.171

Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei Behörden, die zur Nutzung der AHV-Nummer berechtigt seien, in den Suchresultaten die AHV-Nummer angezeigt werden soll.172

4.2.15.4 Absatz 3 Bst. b

Ein über die Eigentumsauskunft hinausgehender Zugriff auf alle im Hauptbuch enthaltenen Informationen würde kantonale Informationssysteme konkurrenzieren,173 die einen Verdienstausfall erleiden würden.174 Diese Konkurrenz sei zu vermeiden: entsprechend seien die Zugriffsmöglichkeiten in Artikel 34e Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe d Ziffern 2-5 mangels ersichtlichem Bedarf175 zu streichen176– oder aber nur als absolute Ausnahme zu gewähren,177 weshalb ein Zusatz anzubringen sei: «(...) in begründeten Ausnahmefällen (...)». Behörden, die zusätzliche Informationen wünschen (Dienstbarkeit, Grundlast, Grundpfandrecht oder vorgemerkte Rechte), sollen sich direkt an die für die Ausstellung der Auszüge zuständigen Grundbuchämter wenden.178

Die Regelung könnte zu Diskrepanzen beim Umfang der Zugriffs führen:179 z.B. könnte eine Behörde über die landesweite Grundstücksuche Informationen über Pfandrechte an einer Immobilie erhalten, jedoch vom zuständigen Grundbuchamt die Ausstellung eines amtlichen Auszugs nach kantonalem Recht verweigert werden.180

Das Zusammenspiel zwischen der abschliessenden Liste der Daten, die abgefragt werden dürfen, und der Angabe, welche Stelle je nach Begründung des Antrags zum Zugriff auf welche Arten von Daten berechtigt ist, sei in der vorliegenden Form nicht verständlich formuliert.181

Der HEV beantragt die Streichung dieser Bestimmung.182

4.2.15.5 Absatz 4

Eine Ausweitung des Zugangs auf die Grundbuchdaten sei abzulehnen, denn es schaffe bzw. verstärke die Anreize, die Daten aus den kantonalen Registern auf der Ebene des EGBA zu sammeln bzw. verwalten zu wollen, womit faktisch ein zentralisiertes Register geschaffen würde.183

Der HEV beantragt die Streichung dieser Bestimmung.184

171 CP (S. 4), CVAM (S. 3), USPI (S. 3 f.).

172 HEV (S. 8).

173 BS (S. 3), JU (S. 2), VD (S. 3).

174 VD (S. 1).

175 JU (S. 2).

176 'BS (S. 3), FR (S. 2), JU (S. 2), VD (S. 3).

177 BS (S. 3).

178 JU (S. 2), FR (S. 2).

179 FR (S. 2 f.), GE (S. 2 f.).

180 FR (S. 2 f.).

181 VD (S. 3).

182 HEV (S. 8 f.).

183 VD (S. 3 f.).

184 HEV (S. 8 f.).