Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten

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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Eine nutzungsabhängige Weiterverrechnung nach Anzahl Abfragen durch die Kantone an die Gemeinden würde einen unverhältnismässigen Mehraufwand für die Kantone verursachen und sei daher abzulehnen.244 Die geplante pauschale Rechnungstellung an den Kanton stehe in seltsamen Widerspruch zur Berechtigungserteilung; es werde den Kantonen kaum möglich sein, die belasteten Gebühren weiter zu verrechnen, wenn sie nur eine Pauschalrechnung erhielten.245 Sollte eine Verrechnung von Gebühren erfolgen, habe diese durch den Bund direkt bei den entsprechenden Nutzern zu erfolgen, wodurch auch das Inkassorisiko nicht bei den Kantonen läge.246 Dementsprechend sei der Absatz folgendermassen anzupassen:247 «Das EGBA erhebt für die Nutzung des Grundstücksuchdienstes von den zugriffsberechtigten Behörden jährliche Gebühren.», zumal jede Behörde über ein eigenes Budget verfügt.248 Ein anderer Kanton schlägt vor, Artikel 34h wie folgt zu ändern: in Abs. 1, 2 und 5 sei «Kanton» durch «Behörde» zu ersetzen.249

4.2.18.2 Absatz 2

Da auch Bundesbehörden den Grundstücksuchdienst in Anspruch nehmen werden, sei die Formel in Absatz 2 in dem Sinne zu präzisieren, dass nur der auf alle Kantone entfallende Anteil an den Gesamtkosten für die Berechnung des Kantonsanteils massgebend sein dürfe. Der auf den Bund entfallende Anteil an den Gesamtkosten müsse vorab in Abzug gebracht werden.250 Die Formel sei folgendermassen anzupassen: «Der Gebührenbetrag der Behörden errechnet sich aufgrund folgender Formel: …» 251 «Gebühr der zugriffsberechtigten Behörde = jährliche Gesamtkosten x (Anzahl Abfragen der zugriffsberechtigten Behörde / Anzahl aller Abfragen).» 252

Absatz 2 sei schliesslich so anzupassen, dass die Gebühr des Kantons und des Bundes die jährlichen Gesamtkosten decken sollte.253

4.2.18.3 Absatz 3

Die vorgeschlagenen 2 Franken pro Abfrage erscheinen als angemessen bzw. verhältnismässig.254

4.2.18.4 Absatz 5

Mangels nachvollziehbarem Anwendungsbereich fordert der Kanton GE die Streichung dieses Absatzes.255

244 AG (S. 2), GR (S. 3), JU (S. 2 f.).

245 KBKS (S. 2).

246 AG (S. 2).

247 GE (S. 4), TG (S. 2).

248 GE (S. 4).

249 SG (S. 3).

250 ZH (S. 4).

251 TG (S. 2).

252 GE (S. 4).

253 CP (S. 4), CVAM (S. 4), USPI (S. 4).

254 AR (S. 5), KSG (S. 3), SGem (S. 2).

255 GE (S. 4).