Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten

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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

4.2.15.6 Absatz 4 Bst. a

In Übereinstimmung mit den Anträgen unter Artikel 34a wird auch hinsichtlich Artikel 34e gefordert, dass die Suchergebnisse auf natürliche Personen zu beschränken seien, weshalb Buchstabe a anzupassen sei:185 «die Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a zur Person».

4.2.15.7 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer 4

Bei der Prüfung der Zugriffsberechtigung sei besonders im Fall von Pfandrechten auf das Vorhandensein einer behördlichen Pflicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zu achten.186

4.2.15.8 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer 5

Sollte Absatz 4 Buchstabe d nicht gestrichen werden, sei Ziffer 5 sprachlich anzupassen und zwar wie folgt: der französischsprachigen Fassung «annotation» anstelle von «droit annoté» und in der deutschsprachigen Fassung «Vormerkung» anstelle von «vorgemerktes

Recht».187

4.2.16 Artikel 34f Aufzeichnung der Abfragen und Auskunftsrechte

4.2.16.1 Absatz 1

Es sei eine Weitergabe der Protokolle an die Kantone als Datenherrinnen vorzusehen.188 Die Protokolle seien den Kantonen zuzustellen,189 damit diese ihren Pflichten nach Artikel 30 GBV nachkommen können.190 Die Protokolle seien gerade auch im Fall von

Missbrauchsverdachtsfällen den Kantonen zu melden, weshalb folgender Ergänzungsantrag gestellt wird:191 «Die Zugriffe auf die eigenen Daten sind den Kantonen durch das EGBA zuzustellen».

Es stelle sich im Übrigen die Frage, wie die Aufzeichnung von Abfragen im Sinne von Artikel 30 GBV im Falle einer Anfrage eines Eigentümers zu behandeln sei.192 Der Artikel sei so zu formulieren, dass es nicht zu einer Überschneidungen mit Art. 30 GBV komme.193 Beim erweiterten elektronischen Zugang durch die landesweite Grundstücksuche sollen die gemäss Artikel 30 Absatz 1 GBV für das Protokoll notwendigen Informationen dem Grundbuchamt übermittelt werden, ausser es liege eine Mitteilungssperre vor. Damit würde das Grundbuchamt über vollständige Informationen verfügen.194 Die regelmässige Überprüfung und der Schutz der Protokolldaten sei zu präzisieren.195

4.2.16.2 Absatz 2

Die Protokolle haben den Berechtigungsumfang der Behörde nach Artikel 34e Absatz 2 oder 3 auszuweisen.196 Zum Teil wird kritisiert, dass der Inhalt der Protokolle nicht beantworte, ob

185 CP (S. 3), CVAM (S. 3), USPI (S. 3 f.).

186 UNIL (S. 2).

187 FR (S. 2).

188 BS (S. 3), FR (S. 2).

189 BS (S. 3), GE (S. 3 f.).

190 FR (S. 2).

191 BS (S. 3).

192 FR (S. 2).

193 ZG (S. 2).

194 Bedag (S. 2).

195 LU (S. 2).

196 GE (S. 3).