Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten
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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
4.2.22 Artikel 164c Übergangsbestimmung zur Änderung vom …: Gebühren
In Übereinstimmung mit den Anträgen zu Artikel 164a Absatz 2 und zu Artikel 164b Absatz 1 die Frist um mindestens ein Jahr zu verlängern.309
4.2.23 Von der Vorlage nicht behandelte Punkte / zusätzliche Anliegen
4.2.23.1 Meldepflicht nach Artikel 134ter AHVV
Es sei zu prüfen, ob die Meldepflicht nach Artikel 134ter AHVV nicht direkt durch den Bund310 bzw. das EGBA erfüllt werden könne.311 Artikel 23a sei entsprechend wie folgt zu ergänzen: «Absatz 4: Die Meldung nach Artikel 134ter AHVV erfolgt durch den Bund». 312
4.2.23.2 Erweiterung von Artikel 28
Von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden wurde auf ein zusätzliches Anliegen zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs aufmerksam gemacht:313 Vorsorgeinstitute seien verpflichtet, sogenannte «Veräusserungsbeschränkungen» im Grundbuch anzumerken, wenn im Rahmen der Wohneigentumsförderung BVG-Gelder zur Eigenheim-Finanzierung eingesetzt würden. Vorsorgeinstitute hätten gemäss Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b GBV jedoch lediglich im Rahmen des Hypothekargeschäfts Einsicht auf Grundbuchdaten. Auszüge mit den für sie relevanten Einträgen zu Veräusserungsbeschränkungen (nichtöffentliche Anmerkungen) könnten nicht abgerufen werden.314 Somit könnten sie nicht oder nur sehr eingeschränkt am elektronischen Geschäftsverkehr teilnehmen, was wiederum einen negativen Einfluss auf die Abwicklung der Geschäftsfälle bei Urkundspersonen, Grundbuchämtern, Banken und Vorsorgeinstituten mit Auswirkungen bis zum Endkunden habe.315 Das Interesse der Vorsorgeinstitute, diesbezügliche Grundbucheinträge elektronisch einsehen zu dürfen, sei daher klar gegeben.316 Es werde deshalb vorgeschlagen, Artikel 28 GBV wie folgt zu ergänzen:317 «f. Vorsorgeeinrichtungen, zu den Daten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Wohneigentumsförderung oder zur Sicherung des Vorsorgezwecks gemäss BVG benötigen.» Dabei sei technisch sicherzustellen, dass nur Veräusserungsbeschränkungen angezeigt würden. Weitere nichtöffentliche Anmerkungen seien zu unterdrücken.318
4.2.23.3 Prüfung weiterer kantonsinterner Schnittstellen
Die AHV-Nummer könne von zusätzlichem Nutzen für angebundene Auskunftssysteme sein, so etwa im Kanton ZH für die künftige digitale Plattform «Objektwesen – ZH». Weder aus dem Verordnungsentwurf noch aus dem Erläuternden Bericht ginge hervor, ob die AHV-Nummer in Zukunft für verwaltungsinterne Zwecke über die vorhandenen und neuen Schnittstellen an angebundene IT-Systeme geliefert würde. Diese Frage sei zu klären.319
309 GE (S. 4).
310 ZG (S. 2).
311 ZG (S. 2).
312 ZG (S. 2).
313 glp (S. 1), AG (S. 2 f.), AR (S. 6), ZG (S. 3), SBVg (S. 1 f.), SIX (S. 2 f.), VSKB (S. 1 f.).
314 ZG (S. 3), SBVg (S. 1 f.), SIX (S. 2 f.), VSKB (S. 1 f.).
315 ZG (S. 3), SIX (S. 2 f.).
316 ZG (S. 3).
317 glp (S 1), AG (S. 2, ), ZG (S. 3), SIX (S. 3).
318 AG (S. 2 f.), AR (S. 6), ZG (S. 3).
319 ZH (S. 2).