Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten

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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

4.2.7.4 Absatz 3 Buchstabe b

Von zwei Vernehmlassungsteilnehmenden wird vorgebracht, die Konsequenzen für den Fall, dass die Parteien ihre Mitwirkung verweigern, seien nicht geregelt.70

4.2.7.5 Absatz 4

Der Kanton AG sieht die Gefahr einer Doppelerfassung, falls die Angaben der ausländischen Person nicht exakt mit der ersten Erfassung übereinstimmen.71

Im Rahmen der Vernehmlassung wurde vorgebracht, dass es nicht zu den Pflichten des Grundbuchamtes gehöre, bei der ZAS einen Antrag auf Zuweisung einer AHV-Nummer einer bestimmten Person zu stellen, weshalb die Regelung zu weit gehe.72 Die Einrichtungen und Abläufe des Grundbuchamts seien grundsätzlich nicht darauf ausgelegt, Anträge zu stellen oder Abklärungen zu tätigen. Teilweise wurde deshalb in den Stellungnahmen beantragt, zu prüfen, ob fehlende AHV-Nummern nicht auf anderem Weg festgestellt – z. B. mittels Pflicht der betreffenden Person – und von der ZAS dem Grundbuchamt übermittelt werden könnten.73 Zuständigkeit und Kosten für die Beantragung einer AHV-Nummer bei der ZAS seien nicht geregelt.74

4.2.7.6 Absatz 5

Es sei zu verdeutlichen, ob es sich bei der «Anmerkung» um den technischen Begriff, um das Festhalten einer Beobachtung einer einfachen Information ohne Rechtswirkung oder um eine interne Notiz handle.75 Es sei angebracht aufzuzeigen, in Anwendung welcher Bestimmungen eine spätere Zuordnung erfolgen soll: Eigeninitiative des Grundbuchamtes, eine durch die ZAS angestossene automatischen Änderung oder ein weiterer modus operandi.76 Unklar sei, wie sich das weitere Verfahren zur Bereinigung erfolgter Anmerkungen gestalte.77 Das ZNK beantragt die Definition eines Zeitfensters, ab wann Artikel 23c Absatz 5 GBV zur Anwendung gelangen soll, z.B. wie folgt78: «Kann es die Person innerhalb von 30 Tagen seit dem Grundbucheintrag nicht mit ausreichender Sicherheit identifizieren oder kann der Person keine AHV-Nummer zugewiesen werden, so merkt es dies im Personenidentifikationsregister an. Sobald die ZAS eine AHV-Nummer zugewiesen und dem Grundbuchamt gemeldet hat, ist die AHV-Nummer zuzuweisen.»

4.2.7.7 Absatz 6

Es ist zu begrüssen, dass die Fortsetzung und der Abschluss des grundbuchlichen Bearbeitungsverfahrens unabhängig von der Zuordnung der AHVN erfolgen könne.79

70 TI (S. 3), ZNK (S. 2).

71 AG (S. 2).

72 ZH (S. 3), HEV (S. 5 f.).

73 ZH (S. 3), HEV (S. 5 f.).

74 VD (S. 2).

75 GE (S. 1).

76 TI (S. 4).

77 ZH (S. 3).

78 ZNK (S. 2 f.).

79 SO (S. 3).