Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten
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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Kanton VS regt an, die gleichen Standards für die Protokollierung des Abrufs und der Aktualisierung von Daten zu berücksichtigen, die auch beim Registerharmonisierungsgesetz gelten.92 Es seien im Übrigen strenge Kontrollsysteme einzurichten, da das Hauptsicherheitsrisiko der Faktor Mensch bleiben werde.93 In Anbetracht der Vielzahl von Schritten, die von den Grundbuchämtern durchgeführt werden müssten, sei es ratsam, Testphasen zu planen, um die Funktionsfähigkeit des Systems sicherzustellen bzw. allfällige Anpassungen zu ermöglichen.94
4.2.10 6a. Kapitel: Landesweite Grundstücksuche der berechtigten Behörden
Die Artikel 34a ff. seien gesetzessystematisch in einem neuen Abschnitt von Kapitel 6 einzufügen.95
Der Kanton VS ist der Auffassung, dass die Bedürfnisse der Wirtschaft sowie die Entwicklung der digitalen Verwaltung die Schaffung einer Plattform zur Sammlung von Daten aus den Kantonen rechtfertige, und dass die Schaffung eines solchen Instruments die kantonalen Kompetenzen nicht grundsätzlich gefährde, sofern der Rahmen unter Beteiligung aller Akteure gut definiert werde.96 Der Grundstücksuchdienst führe zu einer Entlastung des kantonalen Grundbuchs von Auskünften, wenn eine selbständige Suche durch die berechtigten Stellen möglich ist.97
4.2.11 Artikel 34a Grundsatz
Die Formulierung der «berechtigten Behörden» wird z. T. als zu weit empfunden; die berechtigten Behörden seien ausdrücklich zu bezeichnen98 bzw. es seien Kriterien zur Bestimmung der Berechtigung zu definieren.99
Die Bestimmung sei unter Berücksichtigung der Artikel 958 bis 961 ZGB präziser zu formulieren.100
Der Verweis auf Artikel 90 Absatz 1 GBV sei auf die Buchstaben a und b zu beschränken101 bzw. lediglich auf Buchstabe a.102
Im Entwurf sei nicht geregelt, was geschieht, sollte sich die über den Grundstücksuchdienst erhaltene Information als nicht richtig erweisen.103
4.2.12 Artikel 34b Dienst für landesweite Grundstücksuche
Vom Kanton GR wird vorgebracht, dass eine landesweite Grundstücksuche, die weder bestehende Auskunftsportale nutze, ersetze oder darauf aufbaue, zu Mehrkosten und Doppelspurigkeiten führe, zumal die im Bericht beschriebenen Anwendungsfälle sich mit den bestehenden Systemen lösen liessen.104 Im Übrigen sei ein überwiegender Nutzen einer zentralen
92 VS (S. 1).
93 FDER (S. 1 f.).
94 CP (S. 2), CVAM (S. 2), USPI (S. 2).
95 BL (S. 4).
96 VS (S. 2).
97 OW (S. 1), NW (S. 2).
98 HEV (S. 6 f.).
99 FR (S. 1).
100 ZNK (S. 1).
101 BL (S. 4).
102 ZG (S. 1), CP (S. 3), CVAM (S. 3), HEV (S. 6 f.), USPI (S. 2 f.).
103 UNIL (S. 1).
104 GR (S. 2).