Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 31 Seiten

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Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

der Zugriff erfolgreich war, welche Daten angezeigt worden seien, welches Grundstück eingesehen worden sei oder in welchem Verhältnis die Berechtigten zum Grundstück stünden (Eigentümer, übrige Berechtigte, Gläubiger, Schuldner). Diese Angaben seien im Falle einer Eigentümeranfrage aber nötig und könnten nicht nachträglich eruiert werden. Das Grundbuchamt sei somit nicht in der Lage, eine korrekte Auskunft über den Zugriff sicherzustellen, weshalb ein entsprechender Änderungsantrag gestellt werde.197

4.2.16.3 Absatz 4

Vom HEV wird die Protokollierung sowie das Einsichtsrecht der Grundeigentümer in die Abfrageprotokolle begrüsst.198

4.2.17 Artikel 34g Missbräuchliche Benützung und Entzug der Zugriffsberechtigung

Diese Bestimmung wird begrüsst. Jedoch wird bezweifelt, ob bei einer sehr grossen Anzahl von Abfragen die missbräuchliche Nutzung überhaupt festgestellt werden könne.199 Es seien geeignete Massnahmen zu ergreifen, um missbräuchliche Zugriffe zu verhindern bzw.

aufzudecken; diese seien in den Grundzügen in der Grundbuchverordnung zu regeln.200

Es sei eine Meldepflicht im Fall von festgestelltem Missbrauch vorzusehen, weshalb eine Ergänzung beantragt wird.201 Die Bestimmung sei mit der Anweisung an das EGBA zu ergänzen, wonach dieses sowohl die Behörde (der das betreffende Behördenmitglied angehört) als auch den Kanton (dessen Grundbuchdaten von der missbräuchlichen Benützung betroffen waren) informiert – ähnlich den Meldepflichten in den Revisionsentwürfen zu den Datenschutzgesetzen bei Verletzung der Datensicherheit bzw. unbefugter Datenbearbeitung.202 Die Terminologie von Artikel 29 ff. GBV und Artikel 34g sei soweit möglich zu vereinheitlichen.203 Es sei ausdrücklich zu regeln, dass Behörden die erlangten Daten ausschliesslich für die von ihnen zu erfüllenden gesetzlichen Pflichten verwenden dürfen, unter Ausschluss jeglicher nicht gerechtfertigter Weitergabe.204

4.2.18 Artikeln 34h Gebühren

Zwei Vernehmlassungsteilnehmende erachten die Erhebung von Gebühren ausdrücklich als angebracht,205 nachvollziehbar und aufgrund des Aufwandes, welchen die Führung und Betreibung einer solchen Dienstleistung mit sich bringt, berechtigt.206

Die Erhebung von Gebühren ist in der Vernehmlassung allerdings auf relativ grosse Ablehnung gestossen: es sei stossend, wenn Behörden zur Erfüllung von Bundesaufgaben Instrumente nutzten bzw. darauf angewiesen seien und dafür auch noch Gebühren an den Bund zu zahlen hätten.207 Eine Gebührenpflicht für staatliche Stellen (Bund, Kantone, Gemeinden) sei abzulehnen.208 Es handle sich lediglich um eine Umlagerung von Steuergeldern, da die

197 Bedag (S. 2).

198 HEV (S. 9).

199 HEV (S. 9).

200 AR (S. 5), SO (S. 4), privatim (S. 4).

201 BS (S. 4).

202 ZH (S. 4).

203 ZH (S. 4).

204 UNIL (S. 2).

205 AR (S. 5), KSG (S. 3).

206 LU (S. 1).

207 GL (S. 2).

208 AG (S. 2), GR (S. 3), SG (S. 2).