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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten

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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»

3Das Zentralamt macht seine Praxis öffentlich bekannt.

Art. 56 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Im Namen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit

Der Direktor: Christian Bock