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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten

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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 3 Begriffe

1In dieser Verordnung gelten als:

a. Sitzgesellschaften: juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die:

1. die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen,

2. die Mehrheit der Beteiligungen an einer oder mehreren operativ tätigen Gesellschaften halten, um diese durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zusammenzufassen und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht (Holding- und Subholdinggesellschaften), sofern die Holding- oder Subholdinggesellschaft ihre Leitungs- und Kontrollmöglichkeiten auch tatsächlich ausübt;

b. Kontrollinhaberin oder -inhaber: natürliche Personen, die über Stimmen oder Kapital mit mindestens 25 Prozent direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten oder auf andere Weise die Kontrolle über eine operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft ausüben und als wirtschaftlich Berechtigte an diesen von ihnen kontrollierten operativ tätigen Unternehmen gelten, oder ersatzweise die geschäftsführende Person eines solchen Unternehmens;

c. dauernde Geschäftsbeziehung: Kundenbeziehung, die mit einem schweizerischen Handelsprüfer oder einer schweizerischen Gruppengesellschaft nach Artikel 42bisEMKG besteht und die sich nicht in der Vornahme einmaliger unterstellungspflichtiger Tätigkeiten erschöpft;

d. Kassageschäfte: der Kauf und der Verkauf von Edelmetallen in bar, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist.

e. Vermögenswerte: Zahlungsmittel jeglicher Art, insbesondere auch Bankedelmetalle und Schmelzgut.

2 Für Bankedelmetalle und Schmelzgut gelten die Definitionen nach Artikel 1 EMKG und Artikel 178 Absatz 2 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934.

2. Abschnitt: Grundsätze

Art. 4 Verbotene Entgegennahme von Vermögenswerten

1Der Finanzintermediär darf keine Vermögenswerte entgegennehmen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten