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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten

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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 38 Qualifiziertes Steuervergehen

Bei der Entwicklung von Kriterien, die in Zusammenhang mit dem qualifizierten Steuervergehen auf neue und bestehende Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen, sowie bei der Ermittlung und der Kennzeichnung solcher Geschäftsbeziehungen dürfen Finanzintermediäre auf den Maximalsteuersatz des Landes des Steuerdomizils der Kundin oder des Kunden abstellen, um abzuschätzen, ob die hinterzogenen Steuern die in Artikel 305bisZiffer 1bisdes Strafgesetzbuches 30 (StGB) festgelegte Schwelle von 300 000 Franken erreichen. Sie müssen die individuellen Steuerfaktoren für die Geschäftsbeziehung nicht ermitteln.

Art. 39 Abbruch der Geschäftsbeziehung

1Der Finanzintermediär bricht die Geschäftsbeziehung so rasch als möglich ab, wenn:

a. die Zweifel an den Angaben der Vertragspartei auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 15 bestehen bleiben;

b. die Zweifel an den Angaben der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 28 bestehen bleiben;

c. sich ihm der Verdacht aufdrängt, dass ihm wissentlich falsche Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gemacht wurden.

2Bricht der Finanzintermediär eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung ohne einen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder auf Terrorismusfinanzierung und ohne Meldung ab, so darf er einen bedeutenden Rückzug von Bankedelmetalle nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, die Spur der Transaktion gegebenenfalls weiterzuverfolgen (Paper Trail).

6. Abschnitt: Dokumentationspflicht

Art. 40

1Der Finanzintermediär muss insbesondere folgende Dokumente aufbewahren:

a. eine Kopie der Dokumente, die zur Identifizierung der Vertragspartei gedient haben;

b. in den Fällen nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Kapitels die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die Identität der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;

c. eine schriftliche Notiz über die Ergebnisse der Anwendung der Kriterien nach Artikel 30;

d. eine schriftliche Notiz oder die Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklärungen nach Artikel 32;