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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten

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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»

c. die Erklärung der Vertragsparteiüber die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person zutrifft.

Art. 16 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei

1Alle zur Identifizierung der Vertragspartei erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.

2Kann die Vertragspartei nicht identifiziert werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach Artikel 39 ab.

2. Abschnitt: Feststellung der an Unternehmen wirtschaftlich berechtigten Person

Art. 17 Grundsatz

1Ist die Vertragspartei eine nicht börsenkotierte operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer als Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber, direkt oder indirekt, alleine oder in gemeinsamer Absprache mindestens 25 Prozent der Stimm- oder Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft hält.

2Wird die Gesellschaft nicht von den Personen nach Absatz 1 kontrolliert, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die Gesellschaft auf andere Weise als Kontrollinhaberin oder als Kontrollinhaber kontrolliert.

3Lassen sich keine Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber nach den Absätzen 1 und 2 feststellen, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei anstelle der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers ersatzweise eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die geschäftsführende Person ist.

4Die Absätze 1–3 gelten für die Aufnahme von dauernden Geschäftsbeziehungen.

5Bei Kassageschäften gelten die Absätze 1–3, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken übersteigen. Der Finanzintermediär holt die Erklärung spätestens unverzüglich nach Durchführung der Transaktion ein.

Art. 18 Erforderliche Angaben

1Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber muss Angaben über Name, Vorname und Wohnsitzadresse enthalten.

2Stammt eine Kontrollinhaberin oder ein Kontrollinhaber aus einem Land, in dem Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfällt diese Angabe. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.