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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten
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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»
a. die beauftragte Person sorgfältig auswählt;
b. diese über ihre Aufgabe instruiert; und
c. kontrollieren kann, ob die beauftragte Person die Sorgfaltspflichten einhält oder nicht.
2Er kann die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten ohne schriftliche Vereinbarung anvertrauen:
a. einer Stelle innerhalb eines Konzerns oder einer Gruppe, sofern ein gleichwertiger Sorgfaltsstandard angewandt wird; oder
b. einem anderen Finanzintermediär, sofern dieser einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht und Massnahmen getroffen hat, um die Sorgfaltspflichten in gleichwertiger Weise zu erfüllen.
3Beigezogene Dritte dürfen ihrerseits keine weiteren Personen oder Unternehmen beiziehen.
Art. 49 Modalitäten des Beizugs
1Der Finanzintermediär bleibt in jedem Fall für die pflichtgemässe Erfüllung der Aufgaben, für die Personen und Unternehmen nach Artikel 48 beigezogen wurden, aufsichtsrechtlich verantwortlich.
2Er muss eine Kopie der Unterlagen, die zur Erfüllung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gedient haben, zu seinen Akten nehmen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass die ihm übergebenen Kopien den Originalunterlagen entsprechen.
3Er überprüft die Ergebnisse der zusätzlichen Abklärungen selber auf ihre Plausibilität.
3. Kapitel: Aufsicht
1. Abschnitt: Prüfung
Art. 50 Grundsatz
1Das Zentralamt prüft, ob die Sorgfaltspflichten eingehalten sind und ob die Voraussetzungen bestehen, dass diese auch in absehbarer Zeit eingehalten werden können.
2Die Prüfung kann sowohl im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens als auch im Rahmen der laufenden Aufsicht erfolgen.
Art. 51 Zeitpunkt
1Das Zentralamt prüft bei den Beaufsichtigten periodisch die Einhaltung der ihnen nach dem Geldwäschereigesetz, dem Edelmetallkontrollgesetz sowie deren Verordnungen auferlegten Pflichten.