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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten
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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»
juristische Person oder Personengesellschaft die Vermögenswerte für eine Drittperson hält.
3Bestehen Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung über die Identität der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person verlangen.
4Hat der Finanzintermediär keine Zweifel darüber, dass die Vertragspartei auch die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, so hat er dies in geeigneter Form zu dokumentieren.
Art. 21 Erforderliche Angaben
1Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit.
2Die Erklärung kann von der Vertragspartei oder von einer von ihr bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Bei juristischen Personen ist die Erklärung von einer Person zu unterzeichnen, die nach der Gesellschaftsdokumentation dazu berechtigt ist.
3Stammt eine wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 22 Kassageschäfte
1Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.
2Er muss eine solche Erklärung auf jeden Fall einholen, wenn:
a. Zweifel bestehen, dass die Vertragspartei, die Kontrollinhaberin, der Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person identisch sind; oder
b. Verdachtsmomente bestehen für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
Art. 23 Sitzgesellschaften
1Ist die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft, so ist der Finanzintermediär verpflichtet, von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist und weshalb eine Sitzgesellschaft verwendet wird.
2Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sitzgesellschaft sind insbesondere: