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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten

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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»

e. die Unterlagen zu den getätigten Transaktionen;

f. eine Kopie der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 GwG und nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB4;

g. eine Liste der von ihm unterhaltenen GwG-relevanten Geschäftsbeziehungen.

2Die Unterlagen müssen es erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen.

3Die Unterlagen und Belege müssen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz aufbewahrt werden.

4Die elektronische Aufbewahrung von Dokumenten muss die Voraussetzungen nach den Artikeln 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20025 erfüllen. Befindet sich der verwendete Server nicht in der Schweiz, so muss der Finanzintermediär über aktuelle physische oder elektronische Kopien der massgeblichen Dokumente in der Schweiz verfügen.

5Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass:

a. er Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann; und eine Liste der von ihm unterhaltenen GwG-relevanten Geschäftsbeziehungen.

b. sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann.

1. das Zentralamt,

2. eine von ihm beigezogenen Prüfungsbeauftragte oder ein von ihr beigezogener Prüfungsbeauftragter nach Artikel 25 FINMAG,

3. eine von ihm beauftragten Untersuchungsbeauftragte oder ein Untersuchungsbeauftragter nach Artikel 36 FINMAG.

7. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Art. 41 Geldwäschereifachstelle

1Der Finanzintermediär bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen, welche die Geldwäschereifachstelle bilden. Diese unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung dieser Verordnung, ohne diesen die Verantwortung dafür abzunehmen.

4 SR 311.0

5 SR 221.431