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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten

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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 27 Einfache Gesellschaften

Sind bei einer Geschäftsbeziehung mit Gesellschafterinnen und Gesellschaftern einer einfachen Gesellschaft die Gesellschafterinnen und Gesellschafter selbst die wirtschaftlich berechtigten Personen, so muss keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen eingeholt werden, wenn die einfache Gesellschaft die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgt, mehr als vier Gesellschafter umfasst und keinen Bezug zu Ländern mit erhöhten Risiken aufweist.

4. Abschnitt: Erneute Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und Scheitern der Feststellung

Art. 28 Erneute Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers

und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person

1Die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person muss im Laufe der Geschäftsbeziehung wiederholt werden, wenn Zweifel aufkommen, ob:

a. die Angaben der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers zutreffen;

b. die Kontrollinhaberin oder der Kontrollinhaber mit der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist;

c. die Erklärung der Vertragspartei, der Kontrollinhaber oder des Kontrollinhabers über die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person zutrifft.

2Der Finanzintermediär kann zudem auf die Feststellung verzichten, wenn die Vertragspartei im Rahmen des Konzerns, dem der Finanzintermediär angehört, bereits in einer mit den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Weise überprüft worden ist.

Art. 29 Scheitern der Feststellung

1Alle zur Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenwerten wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.

2Bleiben Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der Vertragspartei bestehen und können diese nicht durch weitere Abklärungen beseitigt werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach Artikel 39 ab.