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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten
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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»
3Eine für die Überwachung im Sinne von Absatz 1 zuständige interne Person darf keine Geschäftsbeziehung kontrollieren, für die sie direkt geschäftsverantwortlich ist.
4Der Finanzintermediär kann unter seiner Verantwortung auch fachkundige externe Personen als Geldwäschereifachstelle bezeichnen, wenn:
a. er von seiner Grösse oder Organisation her nicht in der Lage ist, eine eigene Fachstelle einzurichten; oder
b. die Einrichtung einer solchen unverhältnismässig wäre.
Art. 43 Entscheidungskompetenz bei Meldungen
Das oberste Geschäftsführungsorgan entscheidet über die Erstattung von Meldungen nach Artikel 9 GwG beziehungsweise nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB6. Es kann diese Aufgabe an eines oder mehrere seiner Mitglieder, die für die Geschäftsbeziehung nicht direkt geschäftsverantwortlich sind, an die Geldwäschereifachstelle oder an eine mehrheitlich unabhängige Stelle übertragen.
Art. 44 Interne Weisungen
1Der Finanzintermediär erlässt interne Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt. Sie sind durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden.
2Darin sind insbesondere zu regeln:
a. die Kriterien, die zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 30 angewendet werden;
b. die Kriterien, die zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 31 Absätze 1 und 2 angewendet werden;
c. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung nach Artikel 37;
d. in welchen Fällen die interne Geldwäschereifachstelle beigezogen und das oberste Geschäftsführungsorgan informiert werden müssen;
e. die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
f. die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen;
g. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei;
h. die Modalitäten, nach denen der Finanzintermediär die erhöhten Risiken erfasst, begrenzt und überwacht;
i. die Betragsgrenzen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben d und e sowie 31 Absatz 2 Buchstabe a;
j. die Kriterien, nach denen Dritte nach Artikel 48 beigezogen werden können;