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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten
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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 12 Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen
der Identifizierungsdokumente
1Der Finanzintermediär kann auf die Echtheitsbestätigung verzichten, wenn er andere Massnahmen ergreift, die es ihm ermöglichen, die Identität und die Adresse der Vertragspartei zu überprüfen. Die ergriffenen Massnahmen sind zu dokumentieren.
2Verfügt die Vertragspartei über keine Identifizierungsdokumente im Sinne dieser Verordnung, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 13 Kassageschäfte
1Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.
2Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne von Absatz 1 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde.
3Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
Art. 14 Verzicht auf die Identifizierung der Vertragspartei
1Der Finanzintermediär kann auf die Identifizierung einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Behörde verzichten, wenn die Vertragspartei allgemein bekannt ist. Die allgemeine Bekanntheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Vertragspartei eine Publikumsgesellschaft oder mit einer solchen direkt oder indirekt verbunden ist.
2Der Finanzintermediär kann zudem auf die Identifizierung verzichten, wenn die Vertragspartei im Rahmen des Konzerns, dem der Finanzintermediär angehört, bereits in einer mit den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Weise identifiziert worden ist.
3Verzichtet der Finanzintermediär auf eine Identifizierung, so gibt er die Gründe im Dossier an.
Art. 15 Erneute Identifizierung der Vertragspartei
Die Identifizierung der Vertragspartei muss im Laufe der Geschäftsbeziehung wiederholt werden, wenn Zweifel aufkommen, ob:
a. die Angaben über die Identität der Vertragspartei zutreffen;
b. die Vertragspartei mit der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist;