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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten

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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»

k. die übrige betriebsinterne Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der Geldwäschereifachstelle und den anderen mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragten Geschäftseinheiten.

Art. 45 Integrität und Ausbildung

1Die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung erfordert ein integeres und angemessen ausgebildetes Personal.

2Der Finanzintermediär sorgt für die sorgfältige Auswahl des Personals und die regelmässige Ausbildung aller betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.

Art. 46 Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland

1Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder seine im Bankedelmetallhandel tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die folgenden Prinzipien des GwG und dieser Bestimmungen einhalten:

a. die Grundsätze nach den Artikeln 7 und 8;

b. die Identifikation der Vertragspartei nach 6 bis 13;

c. die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person nach den Artikeln 20 bis 27;

d. die Verwendung eines risikoorientierten Ansatzes nach den Artikeln 30 und 31, namentlich bei der Risikoklassifikation von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen;

e. die besonderen Abklärungspflichten bei erhöhten Risiken nach Artikel 32.

2 Dies gilt insbesondere auch für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich in Ländern befinden, die auf internationaler Ebene als mit erhöhten Risiken verbunden gelten.

3Der Finanzintermediär informiert das Zentralamt, wenn lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehen oder ihm daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht.

4Die Meldung verdächtiger Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen und allenfalls eine Vermögenssperre richten sich nach den Vorschriften des Gastlandes.

Art. 47 Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken

1Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Handelsprüfergruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Namentlich sorgt er dafür, dass: