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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten

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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»

5. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten

Art. 30 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken

1Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen.

2Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:

a. Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich Ansässigkeit in einem von der Financial Action Task Force (FATF) als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land, sowie Staatsangehörigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;

b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich bei Geschäftstätigkeit in einem von der FATF als «High Risk»oder nicht kooperativ betrachteten Land;

c. Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaftlich berechtigten Person;

d. Höhe der eingebrachten Vermögenswerte;

e. Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten;

f. Herkunfts- oder Zielland der Bankedelmetalle und Schmelzgut, namentlich wenn aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird;

g. Komplexität der Strukturen, insbesondere durch die Verwendung von mehreren Sitzgesellschaften oder von einer Sitzgesellschaft mit fiduziarischen Aktionären, in einer intransparenten Jurisdiktion, ohne nachvollziehbaren Grund oder zwecks kurzzeitiger Vermögensplatzierung;

h. häufige Transaktionen mit erhöhten Risiken.

3Der Finanzintermediär hält aufgrund seiner Risikoanalyse für diese Kriterien je einzeln fest, ob sie für seine Geschäftsaktivitäten relevant sind. Er konkretisiert die relevanten Kriterien in internen Weisungen und berücksichtigt sie für die Ermittlung seiner Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.

4Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall:

a. Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen;

b. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen;

c. Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Banken, für die ein Schweizer Finanzintermediär Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt;