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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten
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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»
b. ein Wertpapierhaus nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d GwG mit Sitz in der Schweiz ist, das selbst Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führt;
c. ein Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ist, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a oder b–c GwG ausübt und einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung untersteht;
d. ein Finanzintermediär mit Sitz im Ausland ist, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d GwG ausübt und selbst Konten führt;
e. eine steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b GwG ist.
2Eine Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person muss immer verlangt werden, wenn:
a. Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung bestehen;
b. Das Zentralamt vor generellen Missbräuchen oder vor einer bestimmten Vertragspartei warnt;
c. die Vertragspartei ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Land hat, vor dessen Instituten das Zentralamt generell warnt.
Art. 26 Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft
als Vertragspartei
1Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder um eine Beteiligungsgesellschaft mit 20 oder weniger Investoren, so muss der Finanzintermediär eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen einholen.
2Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder um eine Beteiligungsgesellschaft mit mehr als 20 Investoren, so muss der Finanzintermediär eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen nur dann einholen, wenn die Anlageformen oder Beteiligungsgesellschaften keiner angemessenen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen.
3Auf eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person kann verzichtet werden, wenn:
a. die kollektive Anlageform oder die Beteiligungsgesellschaft an der Börse kotiert ist;
b. für eine kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 als Promotor oder Sponsor auftritt und die Anwendung angemessener Regeln in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nachweist.