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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten

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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»

d. Herkunfts- oder Zielland von Vermögenswerten, insbesondere wenn aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird.

3Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall, Transaktionen, bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung auf einmal oder gestaffelt Vermögenswerte im Gegenwert von mehr als 100 000 Franken physisch eingebracht werden;

Art. 32 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken

1Der Finanzintermediär trifft mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken.

2Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich:

a. ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist;

b. die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;

c. der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte;

d. der Ursprung der Vermögenswerte der Vertragspartei und der am Unternehmen oder an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;

e. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und der am Unternehmen oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;

f. die Frage, ob es sich bei der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, dem Kontrollinhaber oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt.

Art. 33 Mittel der Abklärungen

1Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen namentlich:

a. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;

b. Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;

c. die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken;

d. gegebenenfalls Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen.

2Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität hin und dokumentiert sie.