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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten

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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»

2Die periodischen Prüfungen erfolgen in der Regel einmal pro Kalenderjahr.

3Die Beaufsichtigten tragen die Kosten der Prüfung.

Art. 52 Modalitäten

1Die Prüfung erstreckt sich auf alle der Bewilligungspflicht nach Artikel 42bisEMKG unterstellten Geschäftsbereiche.

2Bei der laufenden Prüfung bewertet das Zentralamt sowohl die Risiken der Geschäftstätigkeit als auch die Risiken der Organisation der Beaufsichtigten.

3Periodizität und Umfang der Prüfung richten sich nach der nach Absatz 2 durchgeführten Risikobewertung.

4Das Zentralamt kann vorsehen, dass die Einhaltung des GwG, des EMKG sowie deren Verordnungen im Prüfbericht der Gruppe nachgewiesen wird.

2. Abschnitt: Beauftragung Dritter

Art. 53 Prüfung durch Prüfbeauftragte

1Das Zentralamt kann Dritte beauftragen Prüfungshandlungen bei Beaufsichtigten vorzunehmen, sofern dies aus sachlicher Sicht erforderlich ist oder die Prüfung die personellen Ressourcen des Zentralamtes übersteigt.

2Es können nur unabhängige und fachkundige Prüfgesellschaften und leitende Prüfer, die nach Artikel 24a GwG zugelassen sind, mit der Prüfung beauftragt werden.

3Die Beaufsichtigten haben den Prüfbeauftragten alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

4Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten.

Art. 54 Durchführung und Berichterstattung

Für die Durchführung der Prüfung und die Berichterstattung gelten sinngemäss die Artikel 5–12 der Finanzmarktprüfverordnung7 sinngemäss.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 55 Vollzug

1Das Zentralamt vollzieht diese Verordnung.

2Es kann bei der Beurteilung der Geschäftstätigkeit der Finanzintermediäre die Entwicklung von neuen Technologien, die eine gleichwertige Sicherheit für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten bieten, berücksichtigen.

7 SR 956.161