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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten
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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»
2Die Geldwäschereifachstelle bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vor und plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
3Die Geldwäschereifachstelle eines Finanzintermediärs muss nur die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen, wenn:
a. der Finanzintermediär eine Unternehmensgrösse von fünf oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als 2 Millionen Franken aufweist; und
b. ein Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken vorliegt.
4Ist es zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig, so kann das Zentralamt auch von einem Finanzintermediär, der die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt, verlangen, dass die Geldwäschereifachstelle auch die Aufgaben nach Artikel 42 erfüllt.
5Die Schwellenwerte nach Absatz 3 Buchstabe a müssen in zwei von drei vergangenen Geschäftsjahren erreicht oder in der Geschäftsplanung vorgesehen sein.
Art. 42 Weitere Aufgaben der Geldwäschereifachstelle
1Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 41 überwacht die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere:
a. überwacht sie in Absprache mit der internen Revision, der Prüfgesellschaft und den Linienverantwortlichen den Vollzug der internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung;
b. legt sie die Parameter für das System zur Transaktionsüberwachung nach Artikel 37 fest;
c. veranlasst sie die Auswertung der durch das Transaktionsüberwachungssystem erzeugten Meldungen;
d. veranlasst sie zusätzliche Abklärungen nach Artikel 32 oder führt diese selbst durch;
e. stellt sie sicher, dass das verantwortliche Geschäftsführungsorgan die für seinen Entscheid über die Aufnahme oder Weiterführung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 36 nötigen Entscheidgrundlagen erhält.
2Des Weiteren erstellt die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle unter Berücksichtigung des Tätigkeitsgebiets und der Art der geführten Geschäftsbeziehungen des Finanzintermediärs eine Risikoanalyse unter den Aspekten der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und berücksichtigt dabei insbesondere den Sitz oder den Wohnsitz der Kundin oder des Kunden, das Kundensegment sowie die angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Die Risikoanalyse ist durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden und periodisch zu aktualisieren.