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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten
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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 19 Ausnahmen von der Feststellungspflicht
Der Finanzintermediär kann auf eine schriftliche Erklärung über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber verzichten, sofern es sich um eine der nachfolgenden Vertragsparteien handelt:
a. Gesellschaften, die an einer Börse kotiert sind, oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft;
b. Behörden;
c. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dterGwG sowie steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Schweiz;
d. Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften, Verwalter von Kollektivvermögen, Lebensversicherungsgesellschaften mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, sofern sie einer dem schweizerischen Recht gleichwertigen Aufsicht unterstehen;
e. weitere Finanzintermediäre mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, wenn sie einer angemessenen prudenziellen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen;
f. einfache Gesellschaften.
3. Abschnitt: Feststellung der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
Art. 20 Grundsatz
1Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn die Vertragspartei nicht mit dieser identisch ist oder wenn er daran zweifelt, dass die Vertragspartei mit ihr identisch ist, namentlich wenn:
a. einer Person, die nicht erkennbar in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht, eine Vollmacht erteilt wird, die zum Rückzug von Vermögenswerten ermächtigt;
b. die Vermögenswerte, welche die Vertragspartei einbringt, deren finanzielle Verhältnisse offensichtlich übersteigen;
c. der Kontakt mit der Vertragspartei andere ungewöhnliche Feststellungen ergibt;
d. die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen wird.
2Der Finanzintermediär muss von nicht börsenkotierten operativ tätigen juristischen Personen oder Personengesellschaften nur dann eine schriftliche Erklärung einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn bekannt ist oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die operativ tätige