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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten
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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»
a. Fehlen eigener Geschäftsräume, wie es namentlich der Fall ist, wenn eine c/o-Adresse, Sitz bei einer Anwältin oder einem Anwalt, bei einer Treuhandgesellschaft oder bei einer Bank angegeben wird; oder
b. Fehlen von eigenem Personal.
3Qualifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei trotz Vorliegen eines oder beider Anhaltspunkte nach Absatz 2 nicht als Sitzgesellschaft, so hält er den Grund dafür schriftlich fest.
4Börsenkotierte Sitzgesellschaften und von solchen Gesellschaften mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaften haben keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person abzugeben.
Art. 24 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten
1Bei Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei über folgende Personen eine schriftliche Erklärung einholen:
a. die effektive Gründerin oder den effektiven Gründer;
b. die Trustees;
c. allfällige Kuratorinnen und Kuratoren, Protektorinnen und Protektoren oder sonstige eingesetzte Personen;
d. die namentlich bestimmten Begünstigten;
e. falls noch keine Begünstigten namentlich bestimmt sein sollten: den nach Kategorien gegliederten Kreis von Personen, die als Begünstigte in Frage kommen;
f. die Personen, die der Vertragspartei oder ihren Organen Instruktionen erteilen können;
g. bei widerrufbaren Konstruktionen: die widerrufsberechtigten Personen.
2Auf Gesellschaften, die ähnlich wie Personenverbindungen, Trusts oder andere Vermögenseinheiten funktionieren, findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung.
3Ein Finanzintermediär, der als Trustee eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder eine Transaktion ausführt, gibt sich dem Finanzintermediär der Vertragspartei oder dem Transaktionspartner gegenüber als Trustee zu erkennen.
Art. 25 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite
Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei
1Keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person muss eingeholt werden, wenn die Vertragspartei:
a. ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder b–c GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz ist;