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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten
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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 7 Natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber
von Einzelunternehmen
1Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt.
2Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten.
3Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig.
Art. 8 Einfache Gesellschaften
1Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer einfachen Gesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er wahlweise folgende Personen identifiziert:
a. sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter; oder
b. mindestens eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter sowie diejenigen Personen, die gegenüber dem Finanzintermediär zeichnungsberechtigt sind.
2Artikel 7 Absätze 2 und 3 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 9 Juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden
1Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer im schweizerischen Handelsregister oder in einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei anhand eines der folgenden Dokumente:
a. eines durch die Registerführerin oder den Registerführer ausgestellten Registerauszugs;
b. eines schriftlichen Auszugs aus einer durch die Registerbehörde geführten Datenbank;
c. eines schriftlichen Auszugs aus privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken, sofern diese vertrauenswürdig sind.
2Nicht im schweizerischen Handelsregister oder einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften sind anhand eines der folgenden Dokumente zu identifizieren:
a. der Statuten, der Gründungsakte oder des Gründungsvertrags, einer Bestätigung der Revisionsstelle, einer behördlichen Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder eines gleichwertigen Dokuments;