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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten

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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 34 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen

Werden bei einer Geschäftsbeziehung erhöhte Risiken erkennbar, so leitet der Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch.

Art. 35 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken

Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung.

Art. 36 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans

bei erhöhten Risiken

1Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über:

a. die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 30 Absätze 3 sowie 4 Buchstaben a–c und alljährlich über die Weiterführung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 30 Absätze 3 Buchstaben a und b sowie 4 Buchstaben a–c;

b. die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sowie deren Überwachung und deren Auswertung.

2Finanzintermediäre mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können diese Verantwortung der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen.

Art. 37 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen

1Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.

2Er betreibt ein informatikgestütztes System zur Identifizierung und zur Überwachung von Transaktionen mit erhöhten Risiken.

3Die durch das informatikgestützte Überwachungssystem identifizierten Transaktionen sind innert angemessener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 32 durchzuführen.

4Der Finanzintermediär führt ein Verzeichnis der von ihm beigezogenen Hilfspersonen und der Agenten von Systembetreibern.

5Finanzintermediäre mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und wirtschaftlich berechtigter Personen oder Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem verzichten.