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Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 26 Seiten
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Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel «%ASFF_YYYY_ID»
Steuervergehen herrühren, auch wenn das Verbrechen oder das Vergehen im Ausland begangen wurde.
2Die fahrlässige Entgegennahme von Vermögenswerten die aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG in Frage stellen.
Art. 5 Verbotene Geschäftsbeziehung
Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen führen:
a. mit Unternehmen und Personen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie den Terrorismus finanzieren oder eine kriminelle oder terroristische Organisation bilden, einer solchen Organisation angehören oder eine solche Organisation unterstützen;
b. mit Banken, die am Inkorporationsort keine physische Präsenz unterhalten (fiktive Banken), sofern sie nicht Teil einer angemessen konsolidiert überwachten Finanzgruppe sind.
2. Kapitel: Sorgfaltspflichten
1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei
Art. 6 Erforderliche Angaben
1Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung erhebt der Finanzintermediär von der Vertragspartei folgende Angaben:
a. für natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit;
b. für juristische Personen und Personengesellschaften: Firma und Domiziladresse.
2Stammt eine Vertragspartei aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
3Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei bezüglich dieser Person zur Kenntnis nehmen und dokumentieren sowie die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person oder Personengesellschaft die Geschäftsbeziehung aufnehmen.
4Bei Geschäftsbeziehungen mit Trusts ist der Trustee zu identifizieren. Zudem hat der Trustee schriftlich zu bestätigen, dass er berechtigt ist, für den Trust eine Geschäftsbeziehung zum Finanzintermediär zu eröffnen.